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Negativbeschluss im Wohnungseigentumsrecht: Was muss ich wissen?
In Wohnungseigentümergemeinschaften treffen die Wohnungseigentümer in den Eigentümerversammlungen durch mehrheitlichen Beschluss ihre Entscheidungen. Dabei muss bei einem einfachen positiven Mehrheitsbeschluss die Mehrheit der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Eigentümer für den betreffenden Beschlussantrag stimmen. Werden dagegen Kostenverteilungen nach § 16 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) oder Modernisierungsmaßnahmen nach § 22 Abs. 2 WEG am Gemeinschaftseigentum beschlossen, ist dafür eine (doppelt) qualifizierte Mehrheit erforderlich. Wird nun ein Beschlussantrag abgelehnt, weil die erforderliche einfache oder qualifizierte Mehrheit nicht erreicht wurde, liegt ein Negativbeschluss vor. Was Sie darüber wissen sollten, erfahren Sie hier.
Ein Negativbeschluss liegt vor, wenn die Mehrheit der in der Eigentümerversammlung anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Eigentümer den zugrundeliegenden Beschlussantrag abgelehnt hat, also kein Beschluss zustande gekommen ist (Landgericht (LG) Itzehoe, Urteil vom 19.01.2016, Az.: 11 S 61/14). Der Beschluss kommt bei einem erforderlichen einfachen Mehrheitsbeschluss nicht zustande, wenn keine Stimmenzahl vonknapp über 50% vorliegt. Demnach führt eine Stimmenanzahl von unter 50% oder von 50% zu 50% zu einem Negativbeschluss. Wonach sich die erforderliche Stimmenanzahl richtet (etwa nach der Größe der Miteigentumsanteile), ergibt sich regelmäßig aus der Teilungserklärung.
Bei der doppelt qualifizierten Mehrheit müssen ¾ aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer nach dem Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 WEG (jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, und zwar unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und der Anzahl der ihm gehörenden Eigentumswohnungen) für den Beschlussantrag stimmen. Dabei muss die ¾-Mehrheit zusätzlich über mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile verfügen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ebenfalls ein Negativbeschluss gegeben.
Auch ein negatives Abstimmungsergebnis hat Beschlussqualität (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 02.05.2015, Az.: V ZR 5/15; Beschluss vom 23.08.2001, Az.: V ZB 19/01). Daher kann ein Negativbeschluss anfechtbar oder nichtig sein. Wird also ein Beschluss mehrheitlich abgelehnt, kann jeder Wohnungseigentümer den Beschluss nach § 46 Abs. 1 WEG anfechten.
Der Negativbeschluss ist vom Nichtbeschluss zu unterscheiden. Beim Nichtbeschluss wurde etwa nicht abgestimmt oder es erfolgte keine ordnungsgemäße Einladung aller Eigentümer, weil sich einige Eigentümer spontan zu einer Versammlung entschlossen haben.
Nach Möglichkeit sollten Beschlussanträge positiv formuliert werden. Denn so entstehen bei einem Nichtzustandekommen des Beschluss keine Zweifel daran, dass es sich um einen Negativbeschluss handelt. Lautet etwa ein Beschlussantrag: „Die Eigentümergemeinschaft trägt keine Kosten für … “ und die Mehrheit der Eigentümer stimmt zu, liegt zwar ein positiver Beschluss vor (LG Berlin, Urteil vom 08.01.2019, Az.: 55 S, Az.: 55 S 14/18 WEG). Eindeutig ist das aber nicht, da eben „keine Kosten“ getragen werden. Besser wäre daher die Formulierung „Die Eigentümergemeinschaft trägt die Kosten für … “, da es sich hier bei einer fehlenden Mehrheit eindeutig um einen Negativbeschluss handelt.
2. Negativbeschluss: Keine Sperrwirkung für späteren Beschluss
Negativbeschlüsse enthalten keine sachliche Regelung. Sie machen lediglich deutlich, dass die Mehrheit der Eigentümer im Zeitpunkt der Beschlussfassung einem bestimmten zu regelnden Gegenstand nicht zustimmen möchte. Daher führt ein Negativbeschluss zu keiner Änderungder Rechtslage. Ebenso tritt aufgrund einer fehlenden Regelung keine materielle Bindungswirkung ein. Dies bedeutet, dass insoweit keine Sperrwirkung eintritt, so dass spätere Beschlussfassungen über den inhaltlich selben Beschlussgegenstand zulässig sind (BGH, Urteil vom 02.03.2012, Az.: V ZR 173/11). Nicht zulässig ist es allerdings, wenn der mit dem abgelehnten Beschluss begehrte Gegenstand trotzdem umgesetzt wird.
Praxis-Beispiel: Sperrwirkung beim Negativbeschluss
Der Wohnungseigentümer W möchte an seinem Balkon eine Markise anbringen. Für diese bauliche Änderung benötigt er die Genehmigung aller übrigen Eigentümer gemäß § 22 Abs.1 WEG. Auf der Eigentümerversammlung erreicht der Genehmigungsbeschluss die erforderliche Mehrheit nicht. Gegen den Negativbeschluss erhebt W keine Anfechtungsklage.
Variante 1: W bringt er trotz des Negativbeschluss die Markise an.
Variante 2: W hat die Markise nicht angebracht. Stattdessen möchte er, dass die anderen Eigentümer auf einer erneuten Eigentümerversammlung den Anbau der Markise genehmigen.
Folge: Da W keine Anfechtungsklage gegen den Negativbeschluss erhoben hat, ist dieser bestandskräftig geworden. Bei der Variante 1 können die übrigen Eigentümer daher von W die Beseitigung der trotzdem vorgenommen baulichen Veränderung (Anbringen der Markise) verlangen. Denn die Eigentümer können ihr Begehren auf den Negativbeschluss stützen (vgl. Amtsgericht (AG) Schondorf, Urteil vom 18.03.2008, Az.: 6 C 1097/07).
Bei der Variante 2 besteht keine Sperrwirkung in der Sache selber, so dass W zwar die Markise nicht anbringen darf, darüber aber auf der Eigentümerversammlung erneut – ggf. über andere Bedingungen – erneut beschlossen werden kann.
3. Das gilt für die Anfechtung eines Negativbeschluss
Eine gegen einen Negativbeschluss Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 WEG setzt voraus, dass der anfechtende Eigentümer ein Rechtsschutzbedürfnis hat, also ein berechtigtes Interesse, mittels eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsschutz zu erhalten. Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, ist die Klage unzulässig. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Anfechtungsklage mit einem Feststellungs- oder Verpflichtungsantrag verbunden werden muss. Denn die erfolgreiche Anfechtung alleine besagt nur, dass die Eigentümergemeinschaft den Beschlussantrag nicht hätte ablehnen dürfen. Ein Beschluss, mit dem der anfechtende Eigentümer sein Ziel erreicht, ist dadurch aber nicht gegeben.
3.1. Rechtsschutzbedürfnis muss vorliegen
Wird eine von einem Wohnungseigentümer begehrte Regelung von der Eigentümergemeinschaft durch Negativbeschluss abgelehnt, kann er mit der dagegen gerichteten Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 WEG geltend machen, dass er aufgrund des Grundsatzes ordnungsgemäßer Verwaltung Anspruch auf Zustimmung der anderen Eigentümer zu der gewünschten Regelung hat. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden, § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG. Wird der Negativbeschluss nicht angefochten und daher bestandskräftig, kann es zu einer erneuten Abstimmung über denselben Beschlussgegenstand kommen. In diesem Fall ergeht ein Zweitbeschluss, der ebenfalls zu einer Ablehnung führen kann. Auch der Zweitbeschluss kann angefochten werden.
Wird nun ein von einem Wohnungseigentümer gegen die Eigentümergemeinschaft gerichtetes Zahlungsbegehren durch Negativbeschluss abgelehnt, ist für eine Anfechtungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht dadurch, dass es schneller und einfacher wäre, wenn der Eigentümer mit einer Zahlungsklage sein Begehren durchsetzen würde. Die Anfechtungsklage ist aber nur dann erfolgreich, wenn die gerichtliche Prüfung ergibt, dass Zeitpunkt der Beschlussfassung allein die freiwillige Erfüllung des Anspruchs ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte. Das ist nur der Fall, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet war (BGH, Urteil vom 02.10.2015, Az.: V ZR 5/13).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Wohnungseigentümer für eigenmächtig durchgeführte Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten keinen Ersatzanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft haben, und zwar weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus Bereicherungsrecht. Das ist auch so, wenn die Arbeiten ohnehin hätten erfolgen müssen. Dabei spielt es ebenfalls keine Rolle, wenn der Eigentümer der irrigen Annahme unterlag, er hätte diese Arbeiten als Sondereigentümer auf seine Kosten vornehmen müssen (BGH, Urteil vom 14.06.2019, Az.: V ZR 254/17). Die Anfechtung eines Negativbeschlusses, mit dem der Anspruch des Eigentümers auf Kostenersatz für die eigenmächtig durchgeführten Arbeiten abgelehnt wird, ist daher von vornherein erfolglos. Eine Ausnahme besteht nur, wenn für die Arbeiten die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG vorgelegen haben, also zur Abwendung eines dem Gemeinschaftseigentum unmittelbar drohenden Schadens erforderlich waren. Dies gilt auch, wenn der Eigentümer ein Gutachten einholt, das etwa den Zustand gemeinschaftlicher Einrichtungen feststellen soll (LG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2018, Az.: 318 S 44/18).
Das Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit für eine Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss entfällt, wenn
die Abwahl des Verwalters abgelehnt wurde und dessen Amtszeit abgelaufen ist, für die er bestellt war. Das ist auch dann der Fall, wenn eine erneute Bestellung des Verwalters erfolgt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.02.2019, Az.: 2-13 S 38/18)
der anfechtende Eigentümer die Umsetzung eines positiven Beschlussergebnisses nicht (mehr) verfolgt (LG Itzehoe, Urteil vom 14.10.2016, Az.: 11 S 3/16)
3.2. Verbindung der Anfechtungsklage mit weiteren Anträgen erforderlich?
Häufig wird die Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss mit einem Feststellungs- oder Verpflichtungsantrag verbunden, damit eine sachliche Regelung im Sinne des anfechtenden Eigentümers getroffen wird. Denn die bloße erfolgreiche Anfechtung führt nicht zu einer Regelung.
Trotzdem ist die Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss auch ohne Verbindung mit einem auf die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses gerichteten Antrag zulässig (BGH, Urteil vom 15.01.2010, Az.: V ZR 114/09). Auch ist es nicht erforderlich, eine solche Anfechtungsklage mit einem Verpflichtungsantrag zu verbinden. Vielmehr kann die Anfechtungsklage gegen den Negativbeschluss isoliert eingereicht werden (AG Kassel, Urteil vom 17.05.2018, Az.: 800 C 4100/17).
Ein Eigentümer hat die Möglichkeit, zunächst nur eine Anfechtungsklage zu erheben und nach Ablauf der Ein-Monats-Frist für deren Erhebung die Anfechtungsklage um einen Verpflichtungsantrag zu erweitern (AG Kassel, Urteil vom 17.05.2018, Az.: 800 C 4100/17).
Bei einem vom Versammlungsleiter nicht verkündeten Beschlussergebnis kann die unterbliebene Beschlussfeststellung in einem gerichtlichen Verfahren ersetzt und der Beschluss dadurch wirksam werden. Dabei ist es auch möglich, dass vom Gericht ein Negativbeschluss festgestellt wird, etwa weil die erforderliche qualifizierte Mehrheit nicht erreicht wird (LG Itzehoe, Urteil vom 19.01.2016, Az.: 11 S 61/14).
Im Übrigen kann aus der Ablehnung des Beschlussantrags regelmäßig nicht auf den mehrheitlichen Willen der anderen Eigentümer geschlossen werden, das Gegenteil des Beschlussantrags sei gewollt (AG Krefeld, Urteil vom 15.12.2007, Az.: 13 C 22/17).
In der Praxis scheinbar oft übersehen wird, dass die erfolgreiche Anfechtung eines Negativbeschluss – wenn dieser nicht wegen formeller Fehler für unwirksam erklärt wurde – zugleich als Folge der Rechtskraft zu der Feststellung führt, dass der Negativbeschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Damit steht zugleich fest, dass eine Handlungspflicht der Eigentümer besteht (BGH, Urteil vom 23.02.2018, Az.: V ZR 101/16). Das kann etwa dann eine Rolle spielen, wenn die Eigentümer Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ablehnen, mit denen Schäden am Sondereigentum (Eigentumswohnung) eines einzelnen Eigentümers beseitigt werden sollen.
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Sie können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch den Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: https://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de.
Widerspruch gegen Datenerfassung
Sie können die Erfassung Ihrer Daten durch Google Analytics verhindern, indem Sie auf folgenden Link klicken. Es wird ein Opt-Out-Cookie gesetzt, der die Erfassung Ihrer Daten bei zukünftigen Besuchen dieser Website verhindert: [google_analytics_optout]Google Analytics deaktivieren[/google_analytics_optout].
Wir haben mit Google einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen und setzen die strengen Vorgaben der deutschen Datenschutzbehörden bei der Nutzung von Google Analytics vollständig um.
Demografische Merkmale bei Google Analytics
Diese Website nutzt die Funktion “demografische Merkmale” von Google Analytics. Dadurch können Berichte erstellt werden, die Aussagen zu Alter, Geschlecht und Interessen der Seitenbesucher enthalten. Diese Daten stammen aus interessenbezogener Werbung von Google sowie aus Besucherdaten von Drittanbietern. Diese Daten können keiner bestimmten Person zugeordnet werden. Sie können diese Funktion jederzeit über die Anzeigeneinstellungen in Ihrem Google-Konto deaktivieren oder die Erfassung Ihrer Daten durch Google Analytics wie im Punkt “Widerspruch gegen Datenerfassung” dargestellt generell untersagen.
Google AdSense
Diese Website benutzt Google AdSense, einen Dienst zum Einbinden von Werbeanzeigen der Google Inc. („Google“). Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Google AdSense verwendet sogenannte „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website ermöglichen. Google AdSense verwendet auch so genannte Web Beacons (unsichtbare Grafiken). Durch diese Web Beacons können Informationen wie der Besucherverkehr auf diesen Seiten ausgewertet werden.
Die durch Cookies und Web Beacons erzeugten Informationen über die Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) und Auslieferung von Werbeformaten werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Diese Informationen können von Google an Vertragspartner von Google weiter gegeben werden. Google wird Ihre IP-Adresse jedoch nicht mit anderen von Ihnen gespeicherten Daten zusammenführen.
Die Speicherung von AdSense-Cookies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.
Google AdWords und Google Conversion-Tracking
Diese Website verwendet Google AdWords. AdWords ist ein Online-Werbeprogramm der Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, United States (“Google”).
Im Rahmen von Google AdWords nutzen wir das so genannte Conversion-Tracking. Wenn Sie auf eine von Google geschaltete Anzeige klicken wird ein Cookie für das Conversion-Tracking gesetzt. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die der Internet-Browser auf dem Computer des Nutzers ablegt. Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung der Nutzer. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten dieser Website und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und wir erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde.
Jeder Google AdWords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Die Cookies können nicht über die Websites von AdWords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für AdWords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen. Wenn Sie nicht am Tracking teilnehmen möchten, können Sie dieser Nutzung widersprechen, indem Sie das Cookie des Google Conversion-Trackings über ihren Internet-Browser unter Nutzereinstellungen leicht deaktivieren. Sie werden sodann nicht in die Conversion-Tracking Statistiken aufgenommen.
Die Speicherung von “Conversion-Cookies” erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Mehr Informationen zu Google AdWords und Google Conversion-Tracking finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von Google: https://www.google.de/policies/privacy/.
Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
5. Plugins und Tools
Google Web Fonts
Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Web Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.
Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse unsere Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google Web Fonts erfolgt im Interesse einer einheitlichen und ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.
Diese Seite nutzt über eine API den Kartendienst Google Maps. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung.
Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
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