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Eigentümerversammlung: Einberufung durch Eigentümer (Beschlussmuster)
Folge der am 01.12.2020 in Kraft getretenen WEG-Reform ist nicht nur, dass die Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung von zwei auf drei Wochen verlängert wurde und die Einladung statt in Schriftform (vom Aussteller eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück) jetzt in Textform (etwa per Email) erfolgen kann. Neu ist vielmehr auch, dass ein ermächtigter Wohnungseigentümer – neben dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder dessen Stellvertreter – die Eigentümerversammlung einberufen kann, sofern ein Verwalter fehlt oder pflichtwidrig die Einberufung verweigert. Welche Vorteile das bietet und wie die Ermächtigung erteilt wird, erfahren Sie hier.
1. Einberufungsermächtigter Eigentümer: Das sind die Vorteile
Nach dem vor der WEG-Reform geltendem Recht war die Einberufung von Eigentümerversammlungen in bestimmten Fällen äußerst problematisch. Waren etwa kein Verwalter und auch kein Verwaltungsbeirat vorhanden,
mussten entweder sämtliche Wohnungseigentümer zur Eigentümerversammlung einladen
oder konnten einzelne Wohnungseigentümer nur dann eine Eigentümerversammlung einberufen, wenn das einvernehmlich mit den übrigen Eigentümern geschah
(Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10.06.2011, Az.: V ZR 222/10).
War dies nicht möglich, musste sich einer der Wohnungseigentümer durch das zuständige Gericht dazu ermächtigen lassen, zu einer Eigentümerversammlung einladen zu können. Verweigerte hingegen der Verwalter pflichtwidrig die Einberufung einer Versammlung, konnte er darauf verklagt werden. Ob auch eine Klage gegen den sich weigernden Verwaltungsbeirat auf Einladung zu einer Eigentümerversammlung möglich war, wurde von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt.
Probleme bei der Einberufung zur Eigentümerversammlung gab es nach alter Rechtslage also immer dann, wenn
kein Verwalter und kein Verwaltungsbeirat existierten
kein Verwalter vorhanden war, aber der Beirat untätig blieb
der Verwalter untätig blieb und kein Beirat bestand
der Verwalter und der Beirat untätig blieben
Mit „kein“ Verwalter und / oder Beirat sind auch die Fälle gemeint, in denen die jeweiligen Amtszeiten abgelaufen waren oder die Ämter niedergelegt wurden.
Nach der in der Reform enthaltenen Neuregelung ist nun – neben dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter – auch ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer zur Einberufung berechtigt, § 24 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Das hat im Wesentlichen speziell in der Praxis folgende Vorteile:
Ist ein Wohnungseigentümer einberufungsermächtigt, kann er jederzeit zu einer Eigentümerversammlung einladen, wenn der Verwalter die Einberufung pflichtwidrig verweigert und kein Verwaltungsbeirat vorhanden ist oder dieser die Versammlung ablehnt
Der Verwalter kann bei einem fehlenden Beirat die Einberufung einer Versammlung nun nicht mehr pflichtwidrig boykottieren, wenn er seine Abberufung oder die Durchführung von ihm unliebsamen Verwaltungsmaßnahmen zumindest hinauszögern möchte. Das gilt auch, wenn zwar ein Beirat existiert, dieser aber „verwalterhörig“ ist und daher ebenfalls die Einberufung verweigert
Fällt der Verwalter längerfristig aus, hat er sein Amt niedergelegt oder ist unbemerkt seine Amtszeit abgelaufen und existiert kein Beirat, ist das unproblematisch, da der ermächtige Eigentümer eine Versammlung einberufen kann
Insbesondere kleine Eigentümergemeinschaften mit wenigen Einheiten haben regelmäßig weder einen Verwalter noch einen Beirat, so dass sie nun unkompliziert einen Wohnungseigentümer zur Einberufung ermächtigen können. Das kann auch turnusmäßig geschehen, in dem etwa in jeder Versammlung darüber beschlossen wird, welcher Eigentümer zur nächsten Versammlung einlädt
Um sich diese Vorteile zu sichern, sollten Wohnungseigentümer in Eigentümergemeinschaften zeitnah einen Eigentümer zur Einberufung von Eigentümerversammlungen ermächtigen. Dazu können sie auch einen Antrag auf Anberaumung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung an den Verwalter stellen, sofern das gemäß § 24 Abs. 2 WEG in Textform (also auch etwa per Email) unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird. Denn die Ermächtigung ist eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer Anspruch hat, § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG.
2. Ermächtigung erfolgt durch Beschluss
Zur Einberufung ermächtigt wird ein Wohnungseigentümer durch einfachen Mehrheitsbeschluss, der jederzeit in der Eigentümerversammlungunter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt (TOP) erfolgen kann. Möglich ist auch, die Einberufungsermächtigung im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) in Textform zu beschließen, sofern Allstimmigkeit (Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer) gegeben ist, § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Der Beschluss über die Einberufungsermächtigung muss allerdings dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Dieser Grundsatz ist regelmäßig nicht gewahrt, wenn ein bekannt unzuverlässiger Wohnungseigentümer einberufungsermächtigt wird.
Im Übrigen muss der betreffende Wohnungseigentümer mit dem Amt des Einberufungsermächtigten einverstanden sein.
3. Beschlussersetzungsklage: Wenn die Versammlung für die Ermächtigung verweigert wird
Im Zuge der Reform wurde die Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG neu in das Gesetz aufgenommen. Danach kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss fassen, wenn die notwendige Beschlussfassung unterbleibt. Soll nun ein Wohnungseigentümer zur Einberufung ermächtigt werden, ist dazu regelmäßig eine Eigentümerversammlung erforderlich, in der über die Einberufungsermächtigung beschlossen wird. Kommt es zu keiner Eigentümerversammlung, etwa weil der Verwalter deren Einberufung pflichtwidrig verweigert und kein Verwaltungsbeirat existiert, kann kein Eigentümer ermächtigt werden.
Die Einberufungsermächtigung ist jedoch eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer Anspruch hat, § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Daher kommt in diesen Fällen eine Beschlussersetzungsklage in Betracht, wonach der Kläger aufgrund richterlicher Ermächtigung eine Eigentümerversammlung einberufen kann. Dabei ist allerdings zu unterscheiden, ob es sich um eine Eigentümergemeinschaft mit bestelltem oder ohne bestellten Verwalter handelt.
3.1. Verwalter verweigert die Versammlung
Verweigert der bestellte Verwalter die Einberufung und ist kein Beirat vorhanden oder bleibt dieser untätig, hat jeder Wohnungseigentümer die Möglichkeit, eine Beschlussersetzungsklage bei Gericht einzureichen. Die Klage ist allerdings nicht gegen den Verwalter zu richten. Denn aufgrund der WEG-Reform hat der Verwalter lediglich imInnenverhältnis zur Eigentümergemeinschaft solche Pflichten wie etwa die Versammlungseinberufung. Zwar wird der Verwalter als Organ der Eigentümergemeinschaft benannt, allerdings hat nun die Gemeinschaft diese Pflichten zu erfüllen. Klagegegner ist daher die Eigentümergemeinschaft, wie sich auch aus § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG ergibt.
3.2. Kein Verwalter und Versammlung kommt nicht zustande
Hat die Eigentümergemeinschaft keinen Verwalter und existiert kein Beirat oder wird dieser nicht tätig, werden an das Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung für eine zulässige Beschlussersetzungsklage höhere Anforderungen gestellt als bei einer Gemeinschaft mit Verwalter. Hier müssen die anderen Eigentümer Gelegenheit haben, sich vor Erhebung einer Beschlussersetzungsklage mit der beabsichtigten Einberufungsermächtigung des Wohnungseigentümers zu befassen. Dazu muss der Wohnungseigentümer (oder ein anderer Eigentümer) die Einberufung der Versammlung durch alle Eigentümer anstoßen oder sich mittels eines Umlaufbeschlusses im schriftlichen Verfahren zur Einberufung der Versammlung ermächtigen lassen. Erst wenn das erfolglos ist, kann er die Beschlussersetzungsklage erheben. In solchen Fällen konnten sich die einzelnen Eigentümer aber auch nach der vor der WEG-Reform bestehenden Rechtsprechung vom zuständigen Gericht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigen lassen. Im Übrigen ist auch hier die Klage gegen die Eigentümergemeinschaft zu richten, § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG.
4. Beschlussmuster: Ermächtigung eines Eigentümers zur Einberufung
Ein Muster für einen Beschluss zur Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Einberufung einer Eigentümerversammlung kann wie folgt lauten:
TOP X: Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung
Der/die Wohnungseigentümer/in _______________________ (Vor- und Nachname) wird von den Wohnungseigentümern zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ermächtigt, sofern der Verwalter die Einberufung pflichtwidrig verweigert oder kein Verwalter bestellt ist. Diese Ermächtigung gilt ebenso, wenn die Eigentümergemeinschaft zwar einen Verwaltungsbeirat bestellt hat, dieser aber ebenfalls die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung verweigert.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _______
Nein-Stimmen: _______
Enthaltungen: _______
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
Der Beschluss wurde
angenommen
abgelehnt
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Im Rahmen von Google AdWords nutzen wir das so genannte Conversion-Tracking. Wenn Sie auf eine von Google geschaltete Anzeige klicken wird ein Cookie für das Conversion-Tracking gesetzt. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die der Internet-Browser auf dem Computer des Nutzers ablegt. Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung der Nutzer. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten dieser Website und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und wir erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde.
Jeder Google AdWords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Die Cookies können nicht über die Websites von AdWords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für AdWords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen. Wenn Sie nicht am Tracking teilnehmen möchten, können Sie dieser Nutzung widersprechen, indem Sie das Cookie des Google Conversion-Trackings über ihren Internet-Browser unter Nutzereinstellungen leicht deaktivieren. Sie werden sodann nicht in die Conversion-Tracking Statistiken aufgenommen.
Die Speicherung von “Conversion-Cookies” erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Mehr Informationen zu Google AdWords und Google Conversion-Tracking finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von Google: https://www.google.de/policies/privacy/.
Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
5. Plugins und Tools
Google Web Fonts
Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Web Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.
Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse unsere Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google Web Fonts erfolgt im Interesse einer einheitlichen und ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.
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