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Notverwaltung für Eigentümergemeinschaft: Was müssen Eigentümer wissen? (WEG-Reform 2020)
Manche Wohnungseigentümergemeinschaften haben Probleme mit der Verwaltung ihrer Liegenschaft. So kommt es vor, dass die Wohnungseigentümer sich über keinen (neuen) Verwalter einigen können oder der amtierende Verwalter seinen Pflichten nicht bzw. nur unzureichend nachkommt. In diesen Fällen kommt die Einsetzung eines sogenannten Notverwalters in Betracht, also die gerichtliche Bestellungeiner natürlichen oder juristischen Person, die die Verwaltung der Wohnanlage übernimmt. Soll eine gerichtliche Verwalterbestellung erfolgen, sind jedoch einige Voraussetzungen zu beachten. Was Eigentümer zur Notverwaltung für die Eigentümergemeinschaft wissen müssen, erfahren Sie hier.
1. Jeder Eigentümer kann die Bestellung eines Verwalters verlangen
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wobei jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung hat, § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Damit hat auch jeder einzelne Eigentümer Anspruch auf die Bestellung eines Verwalters als Bestandteil ordnungsmäßiger Verwaltung. Den Anspruch auf die Bestellung eines Verwalters kann jeder Eigentümer notfalls gerichtlich durchsetzen. Das gilt auch nach der am 01.12.2020 in Kraft getretenen WEG-Reform in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die nur aus zwei Parteien besteht (Landgericht (LG) Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.05.2022, Az.: 2-13 T 26/22).
Von dem Anspruch erfasst sind damit insbesondere die Fälle, in denen
der amtierende Verwalter etwa aufgrund der Zerstrittenheit der Eigentümergemeinschaft sein Amt niederlegt oder sich nicht mehr zur Wiederwahl stellt und kein neuer Verwalter bestellt wird
die Eigentümer sich nicht mehrheitlich auf einen Verwalter einigen können, wozu auch die Situation gehört, dass einzelne Eigentümer einen Verwalter wünschen und die anderen das Objekt selbst verwalten wollen
der aktuelle Verwalter seinen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt
Der Anspruch eines jeden Eigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung verjährt nicht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27.04.2012, Az.: V ZR 177/11). Ebenso kann der Anspruch nicht verwirken (AG Delbrück, Urteil vom 25.10.2019, Az.: 2 C 283/18). Daher besteht der Anspruch auf Bestellung eines Verwalters auch, wenn etwa seit über 20 Jahren eine Eigentümergemeinschaft selbst verwaltet wurde (LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2012, Az.: 318 S 198/11).
Seit dem 01.12.2023 kann grundsätzlich nur noch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt werden, §§19 Abs. 2 Nr. 6, 26a, 48 Abs. 4 Satz 1 WEG. Zertifiziert ist der Verwalter, der vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für das Verwalteramt notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
2. Beschlussersetzungsklage: Der Weg zum gerichtlichen bestellten Verwalter
Eine „Notverwalter-Bestellung“ gibt es bereits seit der vorletzten WEG-Reform im Jahr 2007 und dem Wegfall des Amtsermittlungsgrundsatzes, wonach das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen von sich aus ermittelt, nicht mehr. Allerdings kann der Anspruch auf die Bestellung eines Verwalters mit einer Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG beim zuständigen Gericht durchgesetzt werden, also beim Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück der Eigentümergemeinschaft liegt. Das Gericht fasst dann den Beschluss über die Verwalterbestellung, wodurch die ansonsten erforderliche Beschlussfassung der Eigentümer ersetzt wird. Mit dem daraufhin vom Gericht bestellten Verwalter ist der sogenannte Notverwalter bzw. die Notverwaltung gemeint.
Die Möglichkeit zur gerichtlichen Bestellung eines Verwalters besteht jedoch nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört zum einen das Vorbefassungsgebot, wonach vor der Klageeinreichung ein Wohnungseigentümer versucht haben muss, die übrigen Eigentümer zu einem Beschluss über eine Verwalterbestellung zu bewegen. Zum anderen muss der klagende Wohnungseigentümer den Beibringungsgrundsatz beachten, also alle für die gerichtliche Entscheidung relevanten Tatsachen beibringen.
Aufgrund des Vorbefassungsgebots ist es erforderlich, dass sich die übrigen Eigentümer vor Klageeinreichung mit dem Begehren des betreffenden Wohnungseigentümers auf Bestellung eines Verwalters befasst haben. Regelmäßig findet dazu eine Eigentümerversammlung statt, in der ein Verwalter durch Beschluss der Eigentümer bestellt wird. Kommt es auf der Eigentümerversammlung nicht zur Bestellung eines Verwalters, ist der Weg für eine Beschlussersetzungsklage grundsätzlich frei.
Der eine Verwalterbestellung begehrende Wohnungseigentümer muss daher grundsätzlich erst versuchen, eine Eigentümerversammlung herbeizuführen. Existiert
kein Verwalter verweigert der Verwalter pflichtwidrig die Einberufung einer Eigentümerversammlung sowie
kein Verwaltungsbeirat verweigert der Beirat pflichtwidrig die Einberufung einer Eigentümerversammlung und
ist auch kein Wohnungseigentümer zur Einberufung von Eigentümerversammlungen durch Beschluss nach § 24 Abs. 3 WEG ermächtigt,
kann der betreffende Wohnungseigentümer probieren, eine Vollversammlung zu initiieren oder sich durch einen Umlaufbeschluss zur Versammlungsberufung ermächtigen zu lassen.
Um eine Vollversammlung zu initiieren, kommt ein Anschreiben an die übrigen Eigentümer oder ein Anruf bei diesen in Betracht, so dass sich alle zu der Vollversammlung verabreden. Durch einen Umlaufbeschluss nach § 23 Abs. 3 WEG zur Versammlungsberufung ermächtigen lassen kann sich der betreffende Wohnungseigentümer, in dem er mit einem Rundschreiben an die übrigen Eigentümer deren Einverständnis zur Versammlungseinberufung einholt.
Alternativ kann der betreffende Wohnungseigentümer auch mittels eines Umlaufbeschlusses versuchen, einen Verwalter zu bestellen. Wichtig dabei ist, dass den Schreiben an die übrigen Eigentümer mindestens drei Angebote von verschiedenen Hausverwaltungen beigefügt sind (BGH, Urteil vom 01.04.2011, Az.: V ZR 96/10). Problematisch dabei ist, inwieweit die Eigentümer ausreichend Zeit haben, sich mit den Angeboten zu befassen.
Scheitert eine Kommunikation der Eigentümergemeinschaft an ihrer Zerstrittenheit (was speziell bei Zweiergemeinschaften häufig der Fall ist) oder stellt sich die Mehrheit der Eigentümer gegen die Bestellung eines Verwalters oder aber wird eine Patt-Situation bei einer Abstimmung über die Verwalterbestellung bestehen, kann eine Vorbefassung mit der Frage der Verwalterbestellung insbesondere auf einer Eigentümerversammlung entbehrlich sein. In der Beschlussersetzungsklage ist ein solcher Sachverhalt allerdings vorzutragen und unter Beweis zu stellen.
Zu einem rechtswirksamen Umlaufbeschluss ist die Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer erforderlich (sogenannte Allstimmigkeit).
Zu den entscheidungsrelevanten Tatsachen, die der einen Verwalter begehrende Wohnungseigentümer im Beschlussersetzungsverfahren beibringen muss, hat sich das LG Frankfurt am Main ausführlich geäußert (Beschluss vom 10.05.2022, Az.: 2-13 T 26/22). Danach hat der auf eine Verwalterbestellung klagende Eigentümer aufgrund des Beibringungsgrundsatzes dem Gericht folgendes mitzuteilen:
Name und Anschrift eines Verwalters
Konditionen des Verwaltervertrags
Zustimmung des Verwalters zur Übernahme der Verwaltung
Nachweis der Zertifizierung des Verwalters
Dabei reicht es aus, wenn dem Gericht mindestens ein konkretes Angebot eines Verwalters vorgelegt wird. Werden mehrere Angebote beigebracht, hat das Gericht bei der Bestellung des Verwalters ein Auswahlermessen.
Es ist also nicht Aufgabe des Gerichts, sich um einen Verwalter zu kümmern oder zu prüfen, ob dieser zur Übernahme der Verwaltung bereit ist. Vielmehr ist dies Sache der Eigentümer bzw. des einen Verwalter begehrenden Wohnungseigentümers. Legt also etwa der amtierende Verwalter sein Amt nieder oder stellt sich nicht mehr zur Wiederwahl und die Eigentümer finden keinen neuen Verwalter, läuft eine Beschlussersetzungsklage auf Verwalterbestellung ins Leere. Denn dem Gericht muss ein übernahmebereiter und zertifizierter Verwalter vorgeschlagen werden.
Die Bestellung eines Verwalters mittels einer bei Gericht beantragten einstweiligen Verfügung ist unter besonderen Voraussetzungen möglich. Erforderlich für diesen vorläufigen Rechtsschutz sind ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund.
Der Verfügungsanspruch ist bereits deswegen gegeben, weil in jeder Eigentümergemeinschaft, auch in einer Zwei-Personen-Wohnungseigentümergemeinschaft, ein Anspruch auf einen Verwalter besteht (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.05.2022, Az.: 2-13 T 26/22).
Dagegen erfordert der Verfügungsgrund die besondere Eilbedürftigkeit der Verwalterbestellung. Dazu genügt es nicht, wenn die Eigentümergemeinschaft lediglich verwalterlos ist (LG Berlin, Beschluss vom 31.01.2012, Az.: 85 T 31/12 WEG). Vielmehr muss die sofortige Bestellung eines Verwalters zur Vermeidung erheblicher Nachteile notwendig sein, wie etwa die Abwendung von Vollstreckungen und Versorgungssperren aufgrund nicht gezahlter Rechnungen an Versorger, nicht erstellter Abrechnungen und nicht eingezogener Hausgelder (LG Köln, Urteil vom 01.07.2010, Az.: 29 S 208/09).
Für die besondere Eilbedürftigkeit ist auch die Größe der Eigentümergemeinschaft zu berücksichtigen. In größeren Wohnlagen kann die sofortige Bestellung eines Verwalters „dringender“ erforderlich sein als in kleineren Anlagen (AG Landsberg am Lech, Beschluss vom 19.12.2008, Az.: 1 C 1225/08).
Immer dann, wenn keinVerfügungsgrund für eine sofortige Verwalterbestellung existiert und die Eigentümergemeinschaft gegebenenfalls sogar bereits längere Zeit verwalterlos ist, kommt lediglich eine Beschlussersetzungsklage auf Bestellung eines Verwalters in Betracht. Die besondere Eilbedürftigkeit als Verfügungsgrund kann allerdings während des anhängigen Gerichtsverfahrens entstehen. In diesen Fall ist auch während des laufenden Gerichtsverfahrens eine einstweilige Verfügung auf gerichtliche Bestellung eines Verwalters möglich (BGH, Urteil vom 10.06.2011, Az.: V ZR 146/10).
4. So lange ist der gerichtlich bestellte Verwalter im Amt
Die Entscheidung über die Bestellung eines Notverwalters liegt im Ermessen des Gerichts. Das gilt auch für die Bestimmung der Amtszeit des gerichtlich bestellten Verwalters. Dabei kann das Gericht die Dauer
von der Wahl eines neuen Verwalters durch die Wohnungseigentümer abhängig machen, wobei diese Wahl jederzeit erfolgen kann und der gerichtlich bestellte Verwalter mit der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über den neu gewählten Verwalter (ein Monat nach der Beschlussfassung) aus dem Amt ausscheidet
für einen bestimmten, konkret benannten Zeitraum festsetzen, etwa vom 15.01. bis zum 30.06.2024
ohne Begrenzung der Amtszeit festlegen
Bei der Dauer der Amtszeit berücksichtigt das Gericht regelmäßig, inwieweit die Eigentümer bereit sind, sich auf die Bestellung eines von ihnen gewählten Verwalters zu einigen. Je zerstrittener die Eigentümer und festgefahrener die Positionen der Eigentümer sind, desto länger wird das Gericht die Amtszeit des von ihm bestellten Verwalters bestimmen.
5. Diese Aufgaben hat der gerichtlich bestellte Verwalter
Der vom Gericht bestellte Verwalter hat grundsätzlich dieselben Aufgaben wie ein von den Wohnungseigentümern gewählter Verwalter und ist ab der gerichtlichen Bestellung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnanlage verantwortlich. Zudem unterstützt der vom Gericht eingesetzte Verwalter die Eigentümer bei der Suche und Auswahl eines dauerhaft tätigen neuen Verwalters, sofern diese jederzeit einen Verwalter wählen können oder die vom Gericht festgesetzte Amtszeit für den vom ihm bestellten Verwalter demnächst endet.
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Sie können die Erfassung Ihrer Daten durch Google Analytics verhindern, indem Sie auf folgenden Link klicken. Es wird ein Opt-Out-Cookie gesetzt, der die Erfassung Ihrer Daten bei zukünftigen Besuchen dieser Website verhindert: [google_analytics_optout]Google Analytics deaktivieren[/google_analytics_optout].
Wir haben mit Google einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen und setzen die strengen Vorgaben der deutschen Datenschutzbehörden bei der Nutzung von Google Analytics vollständig um.
Demografische Merkmale bei Google Analytics
Diese Website nutzt die Funktion “demografische Merkmale” von Google Analytics. Dadurch können Berichte erstellt werden, die Aussagen zu Alter, Geschlecht und Interessen der Seitenbesucher enthalten. Diese Daten stammen aus interessenbezogener Werbung von Google sowie aus Besucherdaten von Drittanbietern. Diese Daten können keiner bestimmten Person zugeordnet werden. Sie können diese Funktion jederzeit über die Anzeigeneinstellungen in Ihrem Google-Konto deaktivieren oder die Erfassung Ihrer Daten durch Google Analytics wie im Punkt “Widerspruch gegen Datenerfassung” dargestellt generell untersagen.
Google AdSense
Diese Website benutzt Google AdSense, einen Dienst zum Einbinden von Werbeanzeigen der Google Inc. („Google“). Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Google AdSense verwendet sogenannte „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website ermöglichen. Google AdSense verwendet auch so genannte Web Beacons (unsichtbare Grafiken). Durch diese Web Beacons können Informationen wie der Besucherverkehr auf diesen Seiten ausgewertet werden.
Die durch Cookies und Web Beacons erzeugten Informationen über die Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) und Auslieferung von Werbeformaten werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Diese Informationen können von Google an Vertragspartner von Google weiter gegeben werden. Google wird Ihre IP-Adresse jedoch nicht mit anderen von Ihnen gespeicherten Daten zusammenführen.
Die Speicherung von AdSense-Cookies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.
Google AdWords und Google Conversion-Tracking
Diese Website verwendet Google AdWords. AdWords ist ein Online-Werbeprogramm der Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, United States (“Google”).
Im Rahmen von Google AdWords nutzen wir das so genannte Conversion-Tracking. Wenn Sie auf eine von Google geschaltete Anzeige klicken wird ein Cookie für das Conversion-Tracking gesetzt. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die der Internet-Browser auf dem Computer des Nutzers ablegt. Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung der Nutzer. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten dieser Website und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und wir erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde.
Jeder Google AdWords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Die Cookies können nicht über die Websites von AdWords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für AdWords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen. Wenn Sie nicht am Tracking teilnehmen möchten, können Sie dieser Nutzung widersprechen, indem Sie das Cookie des Google Conversion-Trackings über ihren Internet-Browser unter Nutzereinstellungen leicht deaktivieren. Sie werden sodann nicht in die Conversion-Tracking Statistiken aufgenommen.
Die Speicherung von “Conversion-Cookies” erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Mehr Informationen zu Google AdWords und Google Conversion-Tracking finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von Google: https://www.google.de/policies/privacy/.
Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
5. Plugins und Tools
Google Web Fonts
Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Web Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.
Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse unsere Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google Web Fonts erfolgt im Interesse einer einheitlichen und ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.
Diese Seite nutzt über eine API den Kartendienst Google Maps. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung.
Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
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