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Kündigung der Hausverwaltung – Wer erstellt die letzte Abrechnung?
Bei der WEG-Verwaltung kann dem Verwalter jederzeit „gekündigt“ werden oder – exakt gesagt – ist nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) jederzeit dessen Abberufung möglich. Das Problem ist dann, ob der ausscheidende oder der neu ins Amt tretende Verwalter die letzte Jahresabrechnung erstellen muss. Dazu hat sich der der Bundesgerichtshof (BGH) zwar geäußert. Die Karlsruher Richter haben dabei aber eine in der Praxis sehr wichtige Frage offen gelassen. Wie die Rechtslage hier bei der WEG-Verwaltung ist und was für die Mietverwaltung gilt, erfahren Sie in diesem Artikel.
1. WEG-Verwaltung: Entstehen der Abrechnungspflicht entscheidend
Bei einer Kündigung bzw. einer Abberufung der amtierenden Hausverwaltung ist für die Verpflichtung, die Jahresabrechnung zu erstellen, zwischen dem Ausscheiden des aktuellen Verwalters im Laufe des Wirtschaftsjahres und seinem Ausscheiden zum Ende des Wirtschaftsjahres zu unterscheiden. Dabei ist das Wirtschaftsjahr grundsätzlich identisch mit dem Kalenderjahr, es sei denn, aus der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung ergibt sich etwas anderes. Zudem schließt sich in aller Regel an das Ausscheiden des amtierenden Verwalters „nahtlos“ die Bestellung eines neuen Verwalters an. Das führt zu der häufigen Frage, ob der frühere oder der neue Verwalter die Abrechnung erteilen muss.
1.1. Verwalter scheidet im Laufe des Wirtschaftsjahres aus
Für den Fall, dass der amtierende Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres ausscheidet, hat der BGH zu § 28 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) a. F. (alte Fassung) wie folgt entschieden: Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung für das abgelaufene, also vorherige Wirtschaftsjahr träfe – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflichtdas Amt inne habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob im Augenblick des Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig sei (BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17). Damit haben die Karlsruher Richter der Auffassung einiger Instanzgerichte, die für die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnungspflicht herangezogen haben (etwa Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken, Beschluss vom 11.05.2007, Az.: 3 W 153/06), eine deutliche Absage erteilt.
Begründet hat der BGH dies damit, dass nur das Entstehen der Leistungspflicht Rechtssicherheit schaffe.
Denn die Fälligkeit sage nichts darüber aus, wer die Erstellung der Jahresabrechnung schulde. Die Fälligkeit bestimme lediglich den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen könne. Dieses Kriterium sei für die Frage, wer die Jahresabrechnung erstellen muss, praktisch unbrauchbar, da es regelmäßig mit Unsicherheiten behaftet sei. Bei einem Verwalterwechsel im Laufe des Kalenderjahres müssten aber sowohl die Wohnungseigentümer als auch der bisherige und der neue Verwalter Klarheit darüber haben, wer die Jahresabrechnung zu erstellen habe.
Sei die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung entstanden, bestehe sie fort, auch wenn der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus dem Amt scheide.
Ist also das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch und scheidet der amtierende Verwalter etwa aufgrund einer Kündigung bzw. Abberufung am 28.02. aus dem Amt, muss er für das Vorjahr bzw. letzte Wirtschaftsjahr die Jahresabrechnung erstellen. Der am 01.03. neu bestellte Verwalter hat die Abrechnung für das aktuelle Wirtschaftsjahr zu erteilen.
Ist inzwischen der von der Bestellung bzw. Abberufung zu trennende Verwaltervertrag beendet, ändert auch das grundsätzlich nichts an der nachwirkenden Pflicht des ausgeschiedenen Verwalters, die Jahresabrechnung zu erstellen. Daher hat der ausgeschiedene Verwalter für die Abrechnungserteilung regelmäßig keinen besonderen Vergütungsanspruch.
Will sich der ausgeschiedene Verwalter sich darauf berufen, ihm sei wegen der inzwischen erfolgten Herausgabe der Verwaltungsunterlagen an den neuen Verwalter die Abrechnungserteilung unmöglich, geht dieser Einwand ins Leere. Denn dem früheren Verwalter steht ein zumindest ein Einsichtsrecht in diese Unterlagen beim neuen Verwalter zu (BGH, Beschluss vom 23.06.2016, Az.: 1 ZB 5/16).
1.2. Verwalter scheidet zum Ende des Wirtschaftsjahres aus
Offen gelassen hat der BGH die in der Praxis aufgrund der häufigen Verwalterwechsel zum 01.01. sehr wichtige Frage, wann bei einem Ausscheiden des Verwalters zum 31.12. die Abrechnungspflicht konkret entsteht. Denn tritt diese Pflicht zum 31.12. ein, muss der zu diesem Zeitpunkt ausscheidende Verwalter für das Wirtschaftsjahr noch abrechnen. Entsteht die Abrechnungspflicht dagegen erst zum 01.01., hat der zu diesem Zeitpunkt neu bestellte Verwalter die Abrechnung für das dann abgelaufene vorherige Wirtschaftsjahr anzufertigen.
Die Entscheidung des BGH bezieht sich auf § 28 Abs. 3 WEG a. F., wonach der Verwalter „nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen“ hat. Diese Vorschrift wurde im Zuge der am 01.12.2020 in Kraft getretenen WEG-Reform geändert. Nun heißt es in § 28 Abs. 2 Sätze 1, 2 WEG: „Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen …“. Für die hier relevante Frage erschließt sich daraus aber keine Antwort. Zwar kann die Beschlussfassung über die Abrechnung erst frühestens am 01.01. des Folgejahrs stattfinden. Dies sagt aber nichts darüber aus, ob der am 31.12. ausscheidende Verwalter noch die Abrechnung erstellen muss oder nicht.
1.2.1. Argumente für die Abrechnungspflicht des ausgeschiedenen Verwalters
Damit könnte – bis bisher – für die Abrechnungspflicht des zum Jahreswechsel ausscheidenden Verwalters sprechen, dass die Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran haben, dass derjenige Verwalter die Abrechnung erstellt, der in dem betreffenden Jahrdie Verwaltungsleistung erbracht hat. Allein dieser Verwalter muss den Wohnungseigentümern mit seiner Abrechnung dafür einstehen, dass er die im Abrechnungszeitraum angefallenen Einnahmen und Ausgaben vollständig und richtig erfasst hat (BGH, Beschluss vom 23.06.2016, Az.: 1 ZB 5/16). Dem ist auch nicht der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige 5. Senat des BGH entgegengetreten (BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17).
1.2.2. Argumente für die Abrechnungspflicht des neuen Verwalters
Besser dürften die Argumente sein, die von einer Abrechnungspflicht des zum 01.01. des Folgejahres neu bestellten Verwalters ausgehen. So ist der nun geltende § 28 WEG dahingehend eindeutig, dass er von einem Zeitpunkt nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. Wirtschaftsjahres ausgeht, auch wenn das unmittelbar nur die Beschlussfassung betrifft.
Zudem muss der ausscheidende Verwalter die Jahresabrechnung nicht selber erstellen. Vielmehr kann das auch durch einen Dritten (etwa der neue Verwalter) geschehen, der die Rechnungslegung des früheren Verwalters zugrunde legt (BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17).
Zwar ist durch die WEG-Reform § 28 Abs. 4 WEG a. F. aufgehoben worden, wonach die Wohnungseigentümer nach vorherigem Mehrheitsbeschluss jederzeit vom Verwalter Rechnungslegung verlangen konnten. Allerdings handelt es sich beim Verwaltervertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 662 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so dass der Beauftragte nach ausgeführtem Auftrag Rechenschaft legen muss, §§ 662, 666 BGB. Das wird in § 259 Abs. 1 BGB weiter konkretisiert, wonach eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben nebst Belegen zu erfolgen hat. Damit muss der ausscheidende Verwalter – zumindest nach vorherigem Beschluss – der Eigentümer Rechnung legen, womit im Ergebnis dem neuen Verwalter das Zahlenwerk für die zu erstellende Abrechnung vorliegt.
1.2.3. Vereinbarung im Verwaltervertrag schafft Sicherheit (mit Muster-Klausel)
Letztlich muss der BGH entscheiden, ob der am 31.12 ausscheidende oder der am 01.01. des Folgejahres neu bestellte Verwalter die Jahresabrechnung erstellen muss. Um bis dahin Rechtssicherheit zu schaffen, sollte in einem neuen Verwaltervertrag oder in einer einvernehmlichen Zusatzvereinbarung zum bestehenden Verwaltervertrag sinngemäß folgende Klausel enthalten sein:
§ …
Scheidet der Verwalter am 31.12. eines mit dem Kalenderjahr identischen Wirtschaftsjahres aus, ist der im folgenden Wirtschaftsjahr neu bestellte Verwalter verpflichtet, für das dann abgelaufene Wirtschaftsjahr die Jahresabrechnung zu erstellen. Dem neu bestellten Verwalter steht für die Erstellung der Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr keine zusätzliche Vergütung zu.
Ist das Wirtschaftsjahr in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung abweichend vom Kalenderjahr festgelegt, muss eine entsprechende Anpassung der Klausel vorgenommen werden.
1.3. Verweigerte Abrechnung: WEG kann Schadensersatz verlangen
Erstellt der ausgeschiedene Verwalter keine Jahresabrechnung, obwohl er dazu verpflichtet ist, sollte er von der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. durch den neuen Verwalter dazu unter Fristsetzung aufgefordert werden. Erfolgt darauf keine Reaktion, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den neuen Verwalter oder einen Dritten mit der Erstellung der Jahresabrechnung beauftragen. Für die dadurch entstehen Kosten ist der ausgeschiedene Verwalter nach § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 BGB i. V. m. § 28 Abs. 2 WEG schadensersatzpflichtig.
Für die Mietverwaltung ist das Wohnungseigentumsrecht nicht anwendbar. Ob und wann der Miet-Verwalter eine jährliche Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung erstellen muss, richtet sich daher nach dem Verwaltervertrag. Regelmäßig ist darin zwar eine Pflicht zur Abrechnungserteilung vereinbart. Allerdings fehlt häufig eine Bestimmung darüber, ob bei einem Ausscheiden des Verwalters der frühere oder der neue Verwalter die Abrechnung erteilen muss.
Scheidet der Verwalter zum Ende des Wirtschaftsjahres aus, soll er nach Ansicht des Landgericht Bonn für dieses Jahr keine Abrechnungmehr erteilen müssen (LG Bonn, Urteil vom 23.03.2010, Az.: 8 S 286/09). Anders entschieden hatte zuvor das LG Hamburg (Urteil vom 16.06.1999, Az.: 327 S 64/09). Dabei spricht sicherlich einiges für das Argument der Bonner Richter, wonach dem ausscheidenden Verwalter zu diesem Zeitpunkt keine Abrechnung möglich sei, da die benötigten Unterlagen wie etwa Rechnungen noch nicht vorlägen.
Völlig unklar ist die Rechtslage, wenn der Verwalter während des laufenden Wirtschaftsjahres ausscheidet. Das kann etwa der Fall sein, wenn ihm aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt wird.
Eigentümer sollten daher darauf achten, dass diese Fälle im Verwaltervertrag geregelt sind. Das kann etwa durch folgende Klausel geschehen:
§ …
Die Betriebskostenabrechnung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ist bis zum Ende des zweiten Quartals nach Abschluss des laufenden Wirtschaftsjahres fällig und bis zu diesem Zeitpunkt vom Verwalter zu erstellen. Dies gilt auch, wenn der Verwalter bis zum Ende des zweiten Quartals nach Abschluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres aus dem Verwalteramt ausscheidet. Ist die Erstellung der Betriebskostenabrechnung bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht möglich, hat der Verwalter den Eigentümer zu informieren und mit diesem eine anderweitige schriftliche Vereinbarung zu treffen. Scheidet der Verwalter hingegen zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, besteht keine Verpflichtung zur Erstellung der Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr.
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Sie können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch den Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: https://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de.
Widerspruch gegen Datenerfassung
Sie können die Erfassung Ihrer Daten durch Google Analytics verhindern, indem Sie auf folgenden Link klicken. Es wird ein Opt-Out-Cookie gesetzt, der die Erfassung Ihrer Daten bei zukünftigen Besuchen dieser Website verhindert: [google_analytics_optout]Google Analytics deaktivieren[/google_analytics_optout].
Wir haben mit Google einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen und setzen die strengen Vorgaben der deutschen Datenschutzbehörden bei der Nutzung von Google Analytics vollständig um.
Demografische Merkmale bei Google Analytics
Diese Website nutzt die Funktion “demografische Merkmale” von Google Analytics. Dadurch können Berichte erstellt werden, die Aussagen zu Alter, Geschlecht und Interessen der Seitenbesucher enthalten. Diese Daten stammen aus interessenbezogener Werbung von Google sowie aus Besucherdaten von Drittanbietern. Diese Daten können keiner bestimmten Person zugeordnet werden. Sie können diese Funktion jederzeit über die Anzeigeneinstellungen in Ihrem Google-Konto deaktivieren oder die Erfassung Ihrer Daten durch Google Analytics wie im Punkt “Widerspruch gegen Datenerfassung” dargestellt generell untersagen.
Google AdSense
Diese Website benutzt Google AdSense, einen Dienst zum Einbinden von Werbeanzeigen der Google Inc. („Google“). Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Google AdSense verwendet sogenannte „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website ermöglichen. Google AdSense verwendet auch so genannte Web Beacons (unsichtbare Grafiken). Durch diese Web Beacons können Informationen wie der Besucherverkehr auf diesen Seiten ausgewertet werden.
Die durch Cookies und Web Beacons erzeugten Informationen über die Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) und Auslieferung von Werbeformaten werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Diese Informationen können von Google an Vertragspartner von Google weiter gegeben werden. Google wird Ihre IP-Adresse jedoch nicht mit anderen von Ihnen gespeicherten Daten zusammenführen.
Die Speicherung von AdSense-Cookies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.
Google AdWords und Google Conversion-Tracking
Diese Website verwendet Google AdWords. AdWords ist ein Online-Werbeprogramm der Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, United States (“Google”).
Im Rahmen von Google AdWords nutzen wir das so genannte Conversion-Tracking. Wenn Sie auf eine von Google geschaltete Anzeige klicken wird ein Cookie für das Conversion-Tracking gesetzt. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die der Internet-Browser auf dem Computer des Nutzers ablegt. Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung der Nutzer. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten dieser Website und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und wir erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde.
Jeder Google AdWords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Die Cookies können nicht über die Websites von AdWords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für AdWords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen. Wenn Sie nicht am Tracking teilnehmen möchten, können Sie dieser Nutzung widersprechen, indem Sie das Cookie des Google Conversion-Trackings über ihren Internet-Browser unter Nutzereinstellungen leicht deaktivieren. Sie werden sodann nicht in die Conversion-Tracking Statistiken aufgenommen.
Die Speicherung von “Conversion-Cookies” erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Mehr Informationen zu Google AdWords und Google Conversion-Tracking finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von Google: https://www.google.de/policies/privacy/.
Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
5. Plugins und Tools
Google Web Fonts
Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Web Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.
Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse unsere Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google Web Fonts erfolgt im Interesse einer einheitlichen und ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.
Diese Seite nutzt über eine API den Kartendienst Google Maps. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung.
Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
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