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Verwaltersuche: Diese 8 Punkte sollten Eigentümer beachten
Die Suche nach einer geeigneten Hausverwaltung ist meist nicht einfach. Neben der Kompetenz und den Leistungen sollte auch die „Chemie“ zwischen Verwalter und Eigentümer stimmen. Das gilt sowohl für die Mietverwaltung als auch die WEG-Verwaltung. Darüber hinaus ist die Bezeichnung „Mietverwalter“ nicht geschützt, jeder kann sich so nennen. Für gewerbliche WEG-Verwalter ist zwar nun für eine Berufszulassungsregelung vorgesehen. Aber dies sagt letztlich nichts über die fachliche Kompetenz des WEG-Verwalters aus. Daher sollten Sie bei der Suche nach dem „richtigen“ Verwalter unbedingt auf die im folgenden Artikel genannten Punkte achten.
Ein professioneller Verwalter führt seine Tätigkeit hauptberuflich aus und verfügt über eine Ausbildung in der Immobilienbranche (etwa Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt). Da sich das Mietrecht und WEG-Recht nicht zuletzt aufgrund von Gerichtsentscheidungen ständig ändern, sollte ein fachlich kompetenter Verwalter über aktuelle Rechtsentwicklungen informiert sein und dies im Idealfall durch Weiterbildungen belegen können. Ebenso sollte der Verwalter über technische Entwicklungen auf dem neuesten Stand sein. Auch die Mitgliedschaft in einemeinschlägigen Berufs- oder Fachverband ist bei einem seriösen Verwalter üblich.
Die Frage nach Referenzen wird ein professioneller Verwalter ausreichend beantworten können. Auf Nachfrage sollten einige Bestätigungen zufriedener Kunden vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Hausverwaltung bereits länger auf dem Markt ist.
Punkt 2: Büro und Organisation der Verwaltung
Eine gute Verwaltung zeichnet sich dadurch aus, dass der Verwalter erreichbar ist und sich regelmäßig um die Belange des Objektes kümmert. Dazu gehört zum einen, dass in einem eingerichteten und ausgestatteten Bürofeste Zeiten bestehen, an denen der Verwalter oder dessen Mitarbeiter erreichbar sind bzw. der Verwalter zeitnah zurückruft. Zum anderen sollte das verwaltete Objekt in ausreichender Nähe zum Sitz der Hausverwaltung liegen, damit allein aufgrund der räumlichen Entfernung eine zuverlässige Betreuung gewährleistet ist. Dabei ist in Großstädten wie etwa Berlin, Hamburg oder München sicherlich ein anderer Maßstab anzusetzen als in weitläufigen ländlichen Gebieten. Zudem muss gewährleistet sein, dass bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Abwesenheit des Verwalters eine Vertretung vorhanden ist, die mit ausreichenden Vollmachten ausgestattet ist.
Mitarbeiter des Verwalters sollten ausreichend qualifiziert sein. Wünschenswert sind auch hier Ausbildungen in der Immobilienbranche.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Anzahl von der Verwaltung betreuten Einheiten. Ist diese mit der Betreuung zahlreicher Einheiten beschäftigt (etwa zwischen 3.000 und 5.000 Einheiten oder mehr), wird einem Objekt mit vielleicht „nur“ 15 bis 20 Einheiten möglicherweise nicht die gewünschte Aufmerksamkeit geboten. Umgekehrt kann dagegen der Service von einer kleinen Verwaltung mit beispielsweise bis zu 200, 300 Einheiten überdurchschnittlich sein, wobei allerdings aufgrund geringer Auftragslage das Risiko einer Aufgabe, ggf. auch einer Insolvenz, der Verwaltung besteht. Die „Größe“ der Verwaltung spielt also ebenfalls eine Rolle.
Besonders wichtig ist für den Verwalter ein ausreichender Versicherungsschutz, da seine Tätigkeit besonders haftungsträchtig ist. Im Extremfall kann der Verwalter einen von ihm verursachten Schaden nicht ersetzen und die Eigentümer bleiben darauf sitzen. Zwar ist dieser Versicherungsschutz nun im Rahmen der Berufszulassungsregelung für den gewerblichen WEG-Verwalter Pflicht. Aber dies gilt nicht für den Mietverwalter.
Ausreichender Versicherungsschutz bedeutet streng genommen das Bestehen von drei Versicherungen für den Verwalter:
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Abgesichert werden damit solche Schäden, die mit der rein treuhänderischen Verwaltung des Eigentümer-Vermögens zusammenhängen, also vom Verwalter verursachte Vermögensschaden durch Fahrlässigkeit oder Überschreitung der ihm eingeräumten Vollmachten der Eigentümer. Wichtig ist hierbei auch, bis zu welcher Höhe Schäden abgedeckt sind.
Betriebshaftpflichtversicherung
Davon erfasst sind die Risiken eines Sach- und Personenschadens im Betrieb des Verwalters und innerhalb des verwalteten Objekts. Mitversichert sind Vermögensschäden, die als Folge von Personen- und Sachschäden entstehen. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht deckt nur Schäden von dritten Personen ab, nicht aber Schäden der Eigentümer.
Diese Versicherung dient in erster Linie dazu, den Inhaber der Hausverwaltung vor Veruntreuungen von Eigentümer-Vermögendurch seine Mitarbeiter zu schützen, wobei dies letztlich den Eigentümern zugutekommt. Ob die Versicherung auch vorsätzliches Handeln des Verwalters und damit seine Veruntreuung abdeckt, ist unterschiedlich und mit dem betreffenden Versicherer zu klären.
Punkt 4: Vertragsgestaltung
In gewisser Weise sind Schriftstücke auch die „Visitenkarte“ eines Verwalters. Speziell bei Verwalterverträgen ist darauf zu achten, dass eine korrekte Firmierung der Verwaltung vorliegt. Aufgaben und Befugnisse sowie die Haftung des Verwalters sollten klar geregelt sein, ebenso die Pflichten der Eigentümer.
Professionelle Hausverwaltungen stellen üblicherweise auf Nachfrage einen Muster-Verwaltervertrag zur Verfügung.
Punkt 5: Finanzielle Betreuung
Es versteht sich von selber, dass der Verwalter eigenes und Eigentümer-Vermögen getrennt halten muss. Für die WEG-Verwaltung ist dies sogar gesetzlich vorgeschrieben, § 27 Abs. 5 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Daher hat der Verwalter offene Fremdkonten zu führen, die auf den Eigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft lauten. Das gilt ebenso für Konten über Instandhaltungsrücklagen, wobei die Rücklagen sicher angelegt sein sollten.
Interessant ist sicherlich die Frage, mit welcher Bank und mit welchen Versicherungen der Verwalter zusammen arbeitet. Möglicherweise bestehen hier Einsparungsmöglichkeiten, etwa durch günstige Bankkonditionen oder günstige Rahmen und Gruppentarife bei Versicherungen.
Wichtig sind übersichtlich geordnete Rechnungsunterlagen, allein schon wegen der Erstellung der Betriebskostenabrechnung bei der Mietverwaltung bzw. der Jahresabrechnung bei der WEG-Verwaltung. Diese Abrechnung sollten rechtzeitig erstellt werden, wobei bei der WEG-Verwaltung das Aufstellen des Wirtschaftsplans für das kommende Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr hinzu kommt. Professionelle Verwalter stellen auf Anfrage eine Muster-Abrechnung bzw. einen Muster-Wirtschaftsplan zur Verfügung.
Schließlich sollte eine Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen auch während des laufenden Jahres möglich sein.
Der Verwalter sollte unbedingt regelmäßige Begehungen des Objektes durchführen, um den baulichen und technischen Zustand zu überprüfen. Hier ist der Verwalter zu fragen, ob Checklisten für die Begehungen und Wartungen vorhanden sind. Ebenso sollten Protokolle über dieBegehungen erstellt werden.
Wünschenswert ist ebenso, dass der Verwalter für laufende Unterhaltungsmaßnahmen mit einem Pool aus bewährten und ortsansässigen Handwerkern und Firmen zusammenarbeitet, um nicht nur in Notfällen und dringenden Fällen zuverlässige Hilfe zu erhalten.
Punkt 7: Im weitesten Sinne rechtliche Betreuung
Der Verwalter sollte in der Lage sein, einfachere rechtliche Dinge in die Wege zu leiten, wie etwa Einleitung eines Mahnverfahrens wegen rückständiger Mietenbzw. Hausgelder und Sonderumlagen oder die Beauftragung eines Rechtsanwaltes bei Streitigkeiten, sofern er für diese Bereiche ermächtigt ist.
Speziell bei der WEG-Verwaltung sollten die Einladungen zur Eigentümerversammlung fristgemäß und an den Interessen der Wohnungseigentümer orientiert versendet werden. Ebenso sind die Versammlungen professionell durchzuführen. Sicherlich wird der Verwalter bereit sein, eine seiner Einladungen zu einer Eigentümerversammlung und eine Niederschrift (Protokoll) von einer Versammlung vorzuzeigen, wobei sich aus der Niederschrift etwa die Feststellung der Beschlussfähigkeit ergeben sollte. Zudem lohnt ein Blick in eine Beschluss-Sammlung, zu deren Führung ein WEG-Verwalter verpflichtet ist, vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG.
Punkt 8: Verwalterhonorar, Leistungsumfang und „Kleingedrucktes“
Sind mehrere Angebote eingeholt, muss das Verwalterhonorar und der Leistungsumfang miteinander verglichen werden. Größere Abweichungen können durch im Umfang der angebotenen Leistungen begründet sein. Hier geben regelmäßig der Verwaltervertrag und das „Kleingedruckte“ darüber Aufschluss, welche Leistungen im Verwalterhonorar enthalten und welche Leistungen gesondert zu vergüten sind. Im Übrigen gelten die Grundsätze, dass
ein sehr geringes Verwalterhonorar keine umfangreichen Leistungen beinhaltet, da die Verwaltung gewinnorientiert arbeiten muss
der billigste Verwalter nicht der beste sein muss
Hier ist bei der Entscheidung für den „richtigen“ Verwalter auch der persönliche Eindruck und die „Chemie“ entscheidend.
Punkt 9: Schnell-Check: Diese Punkte sollten Eigentümer bei der Verwaltersuche beachten
Frage zur Verwaltersuche
Ja
Nein
Handelt es sich um einen professionellen Verwalter? (hauptberufliche Tätigkeit, Ausbildung in der Immobilienbranche, Weiterbildungen, Mitgliedschaft in einem Berufs- oder Fachverband, Referenzen)
Sind Büro und Organisation der Verwaltung gut aufgestellt? (Erreichbarkeit des Verwalters, festes Büro, Bürozeiten, Nähe zum Objekt, Vertretung des Verwalters, Qualifikation der Mitarbeiter, „Größe“ der Verwaltung)
Besteht ausreichender Verwaltungsschutz? (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Vertrauensschadenhaftpflichtversicherung)
Handelt es sich um eine einwandfreie Vertragsgestaltung? (Firmierung, Aufgaben, Befugnisse und Haftung des Verwalters, Pflichten der Eigentümer, Muster-Verwaltervertrag)
Ist die finanzielle Betreuung zuverlässig und sicher? (Trennung von Verwalter- und Eigentümer-Vermögen, offene Fremdkonten, Anlage der Rücklagen, Einsparungsmöglichkeiten bei Bank und Versicherungen, geordnete Rechnungsunterlagen, Muster-Abrechnung bzw. Muster-Wirtschaftsplan, Einsichtnahme während des Wirtschaftsjahres)
Besteht eine genügende bauliche und technische Betreuung? (Begehungen, Checklisten, Protokolle, Pool von Handwerkern)
Erfolgt eine geeignete rechtliche Betreuung im weitesten Sinne? (Beitreibung rückständiger Gelder, bei der WEG-Verwaltung zudem Einladung, Durchführung, und Protokolle bei Versammlungen, Führen der Beschluss-Sammlung)
Ermöglichen Verwalterhonorar, Leistungsumfang und „Kleingedrucktes“ eine positive Entscheidung für den Verwalter? (Vergleich der Angebote, Abweichungen, enthaltene Leistungen, zusätzlich zu vergütende Leistungen)
Fazit:
Können Sie überall mit Ja antworten, steht Ihrer Entscheidung für den „richtigen“ Verwalter nichts im Weg. Mussten Sie jedoch einmal oder mehrmals Nein ankreuzen, scheint der Verwalter nicht geeignet zu sein.
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Die Speicherung von AdSense-Cookies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.
Google AdWords und Google Conversion-Tracking
Diese Website verwendet Google AdWords. AdWords ist ein Online-Werbeprogramm der Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, United States (“Google”).
Im Rahmen von Google AdWords nutzen wir das so genannte Conversion-Tracking. Wenn Sie auf eine von Google geschaltete Anzeige klicken wird ein Cookie für das Conversion-Tracking gesetzt. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die der Internet-Browser auf dem Computer des Nutzers ablegt. Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung der Nutzer. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten dieser Website und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und wir erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde.
Jeder Google AdWords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Die Cookies können nicht über die Websites von AdWords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für AdWords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen. Wenn Sie nicht am Tracking teilnehmen möchten, können Sie dieser Nutzung widersprechen, indem Sie das Cookie des Google Conversion-Trackings über ihren Internet-Browser unter Nutzereinstellungen leicht deaktivieren. Sie werden sodann nicht in die Conversion-Tracking Statistiken aufgenommen.
Die Speicherung von “Conversion-Cookies” erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Mehr Informationen zu Google AdWords und Google Conversion-Tracking finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von Google: https://www.google.de/policies/privacy/.
Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
5. Plugins und Tools
Google Web Fonts
Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Web Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.
Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse unsere Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google Web Fonts erfolgt im Interesse einer einheitlichen und ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.
Diese Seite nutzt über eine API den Kartendienst Google Maps. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung.
Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
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