Der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist häufig erster Ansprechpartner der Eigentümer, während er umgekehrt den Verwalter bei dessen Tätigkeit unterstützt und auch überwacht. Zudem vermittelt der Beirat oftmals zwischen den widerstreitenden Interessender Wohnungseigentümer und dem Verwalter. Daher darf sein Einfluss als Bindeglied zwischen Eigentümern und Verwalter nicht unterschätztwerden, auch wenn seine gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse nicht umfangreich sind. Die Bestellung des Beirats als Organ der Gemeinschaft der Eigentümer ist zwar grundsätzlich freiwillig, aber zu empfehlen. Was Sie als Eigentümer grundlegend über den Beirat wissen sollten, erfahren Sie hier.
1. Diese Aufgaben und Befugnisse hat der Verwaltungsbeirat
1.1. Unterstützung und Überwachung des Verwalters
1.2. Prüfung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung
1.3. Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls
1.4. Einberufung der Eigentümerversammlung
1.5. Vertretung der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter
1.6. Weitere Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen durch Beschluss
2. So wird der Verwaltungsbeirat bestellt und abberufen
2.3. Dauer des Amts und Abberufung des Beirats
3. Das gilt für Entschädigung, Vergütung und Haftung des Verwaltungsbeirats
3.1. Auslagenpauschale oder Vergütung?
3.2. Unentgeltliche oder entgeltliche Tätigkeit: Maßgeblich für die Haftung
3.3. Entlastung auch für Beirat möglich
3.4. Vermögenshaftpflichtversicherung: Sinnvoll für entgeltlich tätigen Beirat
1. Diese Aufgaben und Befugnisse hat der Verwaltungsbeirat
Die dem Beirat gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse sind eher gering. Danach
- unterstützt und überwacht der Beirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben, § 29 Abs. 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- prüft der Beirat den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung, bevor die Eigentümerversammlung auf deren Grundlage die Beschlüsse über Vor- oder Nachschüsse fasst, und versieht sie mit einer Stellungnahme, § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG
- unterschreibt der Vorsitzende des Beirats oder sein Stellvertreter die Niederschrift über die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse (Versammlungsprotokoll), § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG
- kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Eigentümerversammlung einberufen, wenn ein Verwalter fehlt oder die Einberufung pflichtwidrig verweigert, § 24 Abs. 3 WEG
- vertritt der Vorsitzende die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter, § 9b Abs. 2 WEG
Darüber hinaus können die Aufgaben und Befugnisse des Beirats durch Beschluss der Eigentümer erweitert werden.
1.1. Unterstützung und Überwachung des Verwalters
Auf welche Weise der Verwaltungsbeirat den Verwalter unterstützt, ist gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis erfolgt die Zusammenarbeit zwischen Beirat und Verwalter daher teilweise kaum, teilweise aber auch sehr intensiv. Jedoch kann der Beirat seine Unterstützung dem Verwalter nicht aufzwingen.
Seit dem Inkrafttreten der WEG-Reform zum 01.12.2020 obliegt es dem Beirat auch, den Verwalter bei der Durchführung dessen Aufgaben zu überwachen. Gemeint ist damit, dass der Beirat die Buchführung des Verwalters und die Konten der Eigentümergemeinschaft stichprobenartig prüfen sowie die Jahresabrechnung kontrollieren und wissen muss, ob die Liquidität der Eigentümergemeinschaft gefährdet ist. Ferner hat der Verwalter über die Verträge der Eigentümergemeinschaft und die Frage, ob der Verwalter nach wie vor die Anforderungen für seine gewerberechtliche Zulassung erfüllt, auf dem Laufenden zu sein. Weitere Befugnisse bestehen aufgrund der Überwachungspflicht nicht. Insbesondere kann der Beirat dem Verwalter keine Weisungen erteilen.
Hat der Beirat eine Pflichtverletzung des Verwalters festgestellt, muss er die Wohnungseigentümer darüber angemessen und je nach Einzelfall unverzüglich informieren.
Ein erhebliches Misstrauen des Beirats gegenüber dem Verwalter kann ein Grund für die Abberufung des Verwalters und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags sein. Das gilt aber nicht, wenn der Beirat die Differenzen in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat. Richtet sich demgegenüber eine negative Kritik des Verwalters gegen den Beirat bzw. dessen Arbeitsweise und bezweckt der Verwalter die Abwahl des Beirats, bildet das wiederum einen möglichen Grund für die Abberufung des Verwalters und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags.
1.2. Prüfung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung
Die Prüfung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung, aber auch die des vom Verwalter nach § 28 Abs. 4 WEG jährlich zu erstellenden Vermögensberichts ist für den Verwaltungsbeirat eine schwierige und unangenehme Pflicht, sofern zumindest einzelne Mitglieder aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres Berufs über keine besonderen Kenntnisse bei solchen Zahlenwerken verfügen. Die hohen Anforderungen an den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung, wonach diese klar und nachvollziehbar sein müssen, kommen dem Beirat bei der Prüfung allerdings zugute. Zudem können von Personen ohne eine entsprechende Fachausbildung keine Sach- und Rechtskenntnisse verlangt werden, wie sie etwa ein Verwalter oder ein spezialisierter Jurist hat. Denn für den Beirat gelten nicht dieselben Maßstäbe wie für den Verwalter (Landgericht (LG) Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2013, Az.: 25 S 53/13).
Daher erstreckt sich die Prüfung des Beirats, die grundsätzlich am Sitz des Verwalters zu erfolgen hat, im Wesentlichen beim Wirtschaftsplandarauf,
- worauf der Verwalter seine Prognosen für die kommenden Einnahmen und Ausgaben stützt
- ob seine Annahmen etwa aufgrund der Vorjahre plausibel sind
- ob die Höhe des Hausgeldes angemessen ist
Bei der Jahresabrechnung kontrolliert der Beirat zumindest, ob
- der Bestand des gemeinschaftlichen Geldvermögens (insbesondere die Rücklage) belegt ist (etwa durch Kontoauszüge und Sparbuch)
- die Ausgaben in der Jahresabrechnung mit den zugrunde liegenden Belegen übereinstimmen sowie die sachliche Berechtigung der Ausgaben und ihre zutreffende Buchungserfassung, wobei die Prüfung der Ausgabenbelege stichprobenhaft erfolgt
- das gesamte Zahlenwerk rechnerisch schlüssig ist, also der Kontenabgleich nachvollziehbar ist
Die Prüfung des Vermögensberichts ist zwar im Gesetz nicht genannt, ergibt sich aber bereits aus der Überwachungspflicht des Beirats. Zu prüfen ist vor allem, ob der Verwalter alle Rücklagen und alle wesentlichen Teile des Gemeinschaftsvermögens erfasst hat. Dabei kann der Vermögensbericht gemeinsam mit der Jahresabrechnung erstellt werden und sogar ein Teil der Jahresabrechnung sei, wobei dieser Teil besonders kenntlich gemacht werden sollte.
Der Beirat soll vor dem Beschluss der Eigentümer über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung seine Prüfung dieser Zahlungswerke mit einer Stellungnahme versehen. Das muss nicht schriftlich geschehen, so dass regelmäßig ein mündlicher Bericht in der Eigentümerversammlung erfolgt. Ergeben sich nach dem Bericht keine Beanstandungen, können jeweils der vorgelegte Wirtschaftsplan und die beigebrachte Jahresabrechnung beschlossen werden.
Gibt der Beirat keine Stellungnahme ab, bildet deren Fehlen für die Beschlüsse über den Wirtschaftsplan sowie über die Nach- und Vorschüsse bei der Jahresabrechnung keinen Anfechtungsgrund. Da es sich bei § 29 Abs. 3 WEG um eine „Sollvorschrift“ handelt, hat deren Nichtbeachtung keine Ungültigkeit der Beschlüsse zur Folge (Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 25.08.2003, Az.: 24 W 110/02).
1.3. Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls
Unterschreibt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Stellvertreter das Versammlungsprotokoll nicht, hat das keine Auswirkungenauf die in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein Beschluss grundsätzlich durch Feststellung des Beschlussergebnisses und Verkündung durch den Vorsitzenden der Eigentümerversammlung zustande kommt /Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 23.08.2001, Az.: V ZB 10/01). Insoweit handelt es sich bei § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG lediglich um eine Ordnungsvorschrift.
1.4. Einberufung der Eigentümerversammlung
Zwar kann der Beiratsvorsitzende oder sein Vertreter eine Eigentümerversammlung einberufen, wenn es keinen Verwalter gibt oder dieser die Einberufung pflichtwidrig verweigert. Allerdings besteht dazu kein originäres (eigenständiges) Recht. Ist der Beiratsvorsitzende zur Einberufung nicht befugt, kann der Verwalter die Eigentümerversammlung verhindern, bei Eilbedürftigkeit auch mittels einstweiliger Verfügung (Amtsgericht (AG) Charlottenburg, Urteil vom 25.09.2012, Az.: 73 C 1005/12).
1.5. Vertretung der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter
Soweit der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats (oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer) die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter vertritt, hat das zwei Folgen. Zum einen kann die Eigentümergemeinschaft vertreten durch den Beiratsvorsitzenden mit dem Verwalter Verträge abschließen und unterzeichnen, was ansonsten wegen des Verbots des Insichgeschäft nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich nicht möglich ist. Zum anderen soll dadurch die Durchsetzung von Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter erleichtert werden.
1.6. Weitere Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen durch Beschluss
Die Wohnungseigentümer können die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbeirats durch einen Beschluss, aber auch eine Vereinbarungoder vertraglich erweitern. So können etwa durch Beschluss
- Aufgaben des Verwalters auf den Beirat übertragen werden
- Anordnungen getroffen werden, wonach der Verwalter über Gelder ab einer bestimmten Höhe nur nach Billigung des Beirats verfügen darf
- Regelungen erfolgen, wonach der Verwalter bei bestimmten Angelegenheiten den Beirat informieren muss
Typische Fälle sind etwa die Mitwirkung an der Feststellung und Verfolgung von Baumängeln oder die Vorauswahl von Kandidaten im Falle der Bestellung eines neuen Verwalters.
Nicht zulässig ist jedoch die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen, die dem Verwalter vorbehalten bleiben oder die in den Kernbereich der Rechte der Eigentümer eingreifen. Das betrifft auch ein eigenmächtiges Vorgehen des Beirats in diesen Bereichen.
2. So wird der Verwaltungsbeirat bestellt und abberufen
Ist in der Gemeinschaftsordnung die Bestellung eines Beirats nicht vorgesehen, bleibt es den Wohnungseigentümern überlassen, einen Beirat ins Amt zu setzen. Als Folge der WEG-Reform ist nun keine bestimmte Zahl der Beiratsmitglieder mehr vorgeschrieben, so dass der Beirat nicht mehr zwingend aus drei Mitgliedern bestehen muss. Die Eigentümer sollten daher durch einen Grundsatzbeschluss die Anzahl der Beiratsmitglieder festlegen. Andernfalls besteht der Beirat aus allen gewählten Mitgliedern.
2.1. Beiratsmitglieder
In der Praxis sind die auf der Eigentümerversammlung anwesenden Personen meistens froh, wenn sich genügend Kandidaten für den Beirat finden, der in der Regel ehrenamtlich tätig ist. Besondere Anforderungen an die Eignung der Kandidaten werden nicht gestellt, obwohl Architekten, Buchhalter, Ingenieure, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Wohnungseigentümer mit solchen Kenntnissen als Mitglieder des Beirats besonders geeignet sind.
Es dürfen aber keine wichtigen Gründe in der Person eines Kandidaten vorliegen, die gegen seine Wahl sprechen. Das ist etwa der Fall, wenn der Betreffende entgeltlich für den Verwalter tätig ist, weil er sich dann hinsichtlich seiner Überwachungspflicht gegenüber dem Verwalter in einer Interessenkollision befindet (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.08.2021, Az.: 13 S 20/21). Demgegenüber ist ein Kandidat beispielsweise nicht deswegen von vornherein ungeeignet, weil er als Wohnungseigentümer mit einem anderen zerstritten ist (OLG Köln, Beschluss vom 30.08.1999, Az.: 16 Wx 123/99).
Nichteigentümer dürfen nicht als Beiratsmitglieder bestellt werden. Umstritten ist, ob ein solcher Beschluss lediglich anfechtbar oder aber nicht nichtig ist.
2.2. Bestellung des Beirats
Die Bestellung der Beiräte erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss, was als Tagesordnungspunkt (TOP) in der Einladung zur Eigentümerversammlung anzukündigen ist. Ausreichend ist etwa der TOP „Neuwahl des Verwaltungsbeirats (Oberlandesgericht (OLG München), Beschluss vom 31.07.2007, Az.: 34 Wx 69/07). Klarer ist aber ein TOP „Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats“.
Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur ist es zulässig, beim Bestellungsbeschluss mehrere Kandidaten für den Beirat auf einer gemeinsamen Liste im Wege der Blockwahl zu bestellen (so etwa Hanseatisches OLG, Beschluss vom 28.01.2005, Az.: 2 Wx 44/04). Zumindest sollen dann keine Bedenken bestehen, wenn keine Einzelabstimmung von einem der anwesenden Eigentümer verlangt wird (KG Berlin, Beschluss vom 29.03.2004, Az.: 24 W 194/02). Der Verwalter sollte daher vor der Wahl die Eigentümer fragen, ob Einwände gegen eine Abstimmung per Blockwahl bestehen und die Antwort im Versammlungsprotokoll ausdrücklich niederlegen.
Für die Kandidaten gilt bei der Wahl kein Stimmrechtsausschluss. Sie dürfen also ebenfalls abstimmen und sich auch ggf. selbst wählen.
Die beschlossene Bestellung eines Eigentümers als Beiratsmitglied wird diesem gegenüber wirksam, wenn er die Annahme erklärt oder seine Zustimmung bereits vorgelegen hat, was regelmäßig der Fall ist, wenn er sich zur Wahl stellt. Sollte ausnahmsweise ein abwesender Eigentümerzum Mitglied des Beirats gewählt worden sein, muss zum einen die Bestellungserklärung ihm und zum anderen seine Annahmeerklärung der Eigentümergemeinschaft (vertreten durch den Verwalter) zugehen.
2.3. Dauer des Amts und Abberufung des Beirats
Die Bestellungszeit des Beirats wird gesetzlich nicht begrenzt, sondern besteht für unbestimmte Zeit. Wurden die Beiratsmitglieder auf unbestimmte Zeit bestellt, endet das Amt eines Mitglieds bei
- einem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft
- dessen jederzeit möglichen Amtsniederlegung, wobei die Niederlegung gegenüber der Eigentümergemeinschaft (vertreten durch den Verwalter) zu erklären ist
- einer unentgeltlichen Tätigkeit bei dessen jederzeit möglichen Abberufung durch Mehrheitsbeschluss, die keiner Begründung und keines wichtigen Grundes bedarf (OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.1999, Az.:15 W 77/98). Ist der Beirat bzw. ein Beiratsmitglied entgeltlich tätig, muss zusätzlich auch der Beiratsvertrag gekündigt werden (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15.01.2001, Az.: 14 T 7427/00)
Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, ist der verbleibende Rumpf- oder Schrumpfbeirat weiterhin voll funktionsfähig. Das gilt ebenso, wenn nur noch ein Beiratsmitglied vorhanden ist. Soweit die Eigentümer eine bestimmte Anzahl von Beiratsmitgliedern beschlossen haben, sollten sie auch ein oder zwei Ersatzmitglieder wählen, die beim Ausscheiden von Mitgliedern in den Beirat nachrücken.
Eine unbefristete Bestellung des Beirats kann zu Schwierigkeiten bei einem Wechsel führen, so etwa, wenn ein stark nachlassendes oder an einer sich verschlimmernden Krankheit leidendes Beiratsmitglied sich von seinem Amt nicht trennen will. Daher sollte die Bestellungszeit stets befristet sein. Besonders wichtig dabei ist, dass die Amtszeiten für den Verwalter und den Beirat verschieden sind. Scheidet etwa der Verwalter zum Ende der Bestellungszeit aus und ist noch kein neuer Verwalter gefunden, kann der im Amt befindliche Beirat die Eigentümerversammlungen einberufen und bei einem Verwalterwechsel unterstützend tätig sein.
2.4. Organisation des Beirats
Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen, § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG. Das kann bereits durch die Eigentümer bei der Wahl geschehen. In der Praxis regeln die Beiratsmitglieder aber meist untereinander, wer Vorsitzender und dessen Stellvertreter ist, was auch zulässig ist (KG Berlin, Beschluss vom 27.02.2018, Az.: 1 W 38/18).
Ist kein Vorsitzender im Beirat bestimmt, können dessen besonderen Befugnisse von allen Beiratsmitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden. Die besonderen Befugnisse des Vorsitzenden bestehen im Einberufungsrecht zur Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 3 WEG, in der Pflicht zur Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls nach § 24 Abs. 6 WEG sowie im Vertretungsrecht gegenüber dem Verwalter nach § 9b Abs. 2 WEG. Darüber hinaus nimmt der Vorsitzende regelmäßig das „Tagesgeschäft“ des Beirats wahr.
Wie der Beirat seine Tätigkeit organisiert und wann wie auf welche Weise kommuniziert wird, ist seine Sache. Denn der Beirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, § 29 Abs. 1 Satz 3 WEG, was auch online oder per Telefonkonferenz erfolgen kann. Treffen bzw. Besprechungen empfehlen sich für den Beirat zumindest zunächst nach der ordentlichen jährlichen Eigentümerversammlung, um die sich daraus ergebenden Aufgaben zu planen. Ein weiteres Treffen wäre etwa halbes Jahr später in jedem Fall sinnvoll und schließlich stünde ein Treffen für die Rechnungsprüfung vor der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung an. Wichtige Ergebnisse sollten protokolliert werden. Im Übrigen bleibt es dem Beirat überlassen, ob er sich für seine Treffen eine förmliche Geschäftsordnung gibt.
3. Das gilt für Entschädigung, Vergütung und Haftung des Verwaltungsbeirats
Die Haftung des Beirats hängt davon ab, ob er unentgeltlich oder entgeltlich tätig ist. Das wird danach beurteilt, ob der Beirat lediglich eine Aufwandsentschädigung für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält oder ihm eine Vergütung aufgrund eines Beiratsvertrags gezahlt wird.
3.1. Auslagenpauschale oder Vergütung?
Meistens ist der Beirat ehrenamtlich und damit unentgeltlich tätig. Dann hat jedes Beiratsmitglied als Beauftragter nach §§ 662, 670 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die ihm entstandenen Kosten (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 13.12.2004, Az.: 2 W 124/03), der gegen die Eigentümergemeinschaft gerichtet ist. Zu ersetzen sind dem Beirat die Aufwendungen bzw. Auslagen, die er umständehalber als für erforderlich ansehen konnte, also objektiv betrachtet notwendig waren und angemessen sind. Dazu gehören etwa die Kosten für Porto, Kopien, Fahrten, benötigte Fachliteratur, soweit die Aufwendungen mit der Beiratstätigkeit zusammenhängen. Für die Erstattung muss der Beirat eine Quittung oder einen sonstigen Nachweis vorlegen.
Als Aufwendungsersatz kann dem Beirat auch eine Pauschale bzw. Aufwandsentschädigung gewährt werden (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 13.12.2004, Az.: 2 W 124/03), wodurch der Nachweis der einzelnen Aufwendungen entfällt. Das erfordert regelmäßig einenBeschluss der Eigentümer. Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro jährlich pro Beiratsmitglied soll dabei ausreichend sein (AG München, Urteil vom 01.02.2017, Az.: 481 C 15463/16 WEG). Wichtig dabei ist, dass diese Entschädigung nichts an der Unentgeltlichkeit der Beiratstätigkeit ändert.
Durch Vereinbarung (etwa in der Teilungserklärung) oder durch Beschluss der Eigentümer kann den einzelnen Beiratsmitgliedern auch jeweils eine Vergütung gezahlt werden. Das kommt bei zusätzlichen Aufgaben des Beirats oder einem besonders hohen Zeitaufwand für die Beiratstätigkeit in Betracht. Dazu wird regelmäßig zwischen der Eigentümergemeinschaft und den einzelnen Beiratsmitgliedern ein Beiratsvertrag über eine entgeltliche Geschäftsbesorgung geschlossen. Der den Mitgliedern dann nach §§ 611, 675 BGB zustehende Vergütungsanspruch wird im Beiratsvertrag durch eine Vergütungsregelung erfasst. Folge daraus ist, dass die Beiratstätigkeit entgeltlich ausgeübt wird.
3.2. Unentgeltliche oder entgeltliche Tätigkeit: Maßgeblich für die Haftung
Übt der Beirat seine Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich, besteht ein Schuldverhältnis aufgrund der vertragstypischen Pflichten beim Auftrag nach § 662 BGB. Werden nun daraus Pflichten verletzt, kann das eine Haftung der Beiratsmitglieder gegenüber der Eigentümergemeinschaft begründen.
Durch die WEG-Reform wurde die Haftung der unentgeltlich tätigen Beiratsmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, § 29 Abs. 3 WEG. Während der Vorsatz „Wissen und Wollen“ umfasst, ist Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichenSorgfalt, § 276 Abs. 2 BGB. Dabei ist grobe Fahrlässigkeit die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.
Durch diese Beschränkung ist nun die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das betrifft zumindest die Sorgfalt, die in eigenen Angelegenheiten verwendet wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.1997, Az.: Wx 221/97). Der Haftungsausschluss gilt jedoch nicht für mögliche Fehler des Beirats als Gesamtorgan. Vielmehr ist jeweils individuell auf das einzelne Beiratsmitglied abzustellen.
Erfolgt dagegen die Beiratstätigkeit entgeltlich aufgrund eines Beiratsvertrags mit Vergütungsregelung, liegt ein Dienstvertrag nach §§ 611, 675 BGB und damit ein vertragliches Schuldverhältnis vor. Hier haftet der Beirat auch für leichte Fahrlässigkeit, sofern die Wohnungseigentümer nicht mehrheitlich beschließen, dass die Beiratsmitglieder nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften.
Nicht der Beirat insgesamt, sondern jedes einzelne Mitglied haftet bei einer Pflichtverletzung für eigenes Verschulden. Mehrere haftende Beiratsmitglieder müssen als Gesamtschuldner einstehen, §§ 421, 425 Abs. 2 BGB. Der Geschädigte darf also den vollen Schadensersatz von einem Beiratsmitglied seiner Wahl verlangen, wobei das betroffene Mitglied dann von den anderen Beiratsmitgliedern jeweils deren Schadensanteil fordern kann.
3.3. Entlastung auch für Beirat möglich
Die Entlastung des Verwaltungsbeirats entspricht (wie beim Verwalter) ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn keine Ansprüche gegen den Beirat in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 04.12.2009, Az.: V ZR 44/09). Mit der Entlastung bringen die Wohnungseigentümer zum Ausdruck, dass sie die Tätigkeit des Beirats in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für den im Entlastungsbeschluss genannten Zeitraum billigen. In rechtlicher Hinsicht ist die Entlastung ein negatives Schuldanerkenntnis gegenüber dem Beirat nach § 397 Abs. 2 BGB. Nach erfolgter Entlastung können die Eigentümer daher grundsätzlich keine Ansprüche mehr gegen den Beirat geltend machen.
Wird über die Entlastung beschlossen, dürfen die Beiratsmitglieder aufgrund ihres Stimmrechtsausschlusses weder für sich selbst noch in Vertretung anderer Miteigentümer mitstimmen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.05.1998, Az.: 3 W 40/98).
3.4. Vermögenshaftpflichtversicherung: Sinnvoll für entgeltlich tätigen Beirat
Wird eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Beiratsmitglieder auf Kosten und durch die Eigentümergemeinschaftabgeschlossen, entspricht das ordnungsmäßiger Verwaltung (so für den entgeltlich tätigen Beirat: KG Berlin, Beschluss vom 19.07.2004, Az.: 24 W 203/02). Ist der Beirat unentgeltlich tätig, ist eine solche Versicherung aber nicht sinnvoll, da bei Vorsatz eine Deckung ausgeschlossen ist und bei grober Fahrlässigkeit die Versicherungsleistung nach § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gekürzt werden kann, und zwar unter Umständen sogar vollständig
Bei Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die entgeltlich tätigen Beiratsmitglieder ist darauf zu achten, dass keine Begrenzung der versicherten Tätigkeit auf § 29 Abs. 2 WEG vereinbart wird. Vielmehr sollte die Tätigkeit die Eigenschaft als Beiratsmitgliedumfassen. Zudem verbietet sich bei einer bestehenden Versicherung die Entlastung des Beirats, weil dadurch im Ergebnis nur der Versichererentlastet würde.
4. Fazit
Trotz vergleichsweise begrenzter gesetzlicher Befugnisse spielt der Verwaltungsbeirat eine zentrale Rolle innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Als vermittelnde Instanz zwischen Verwalter und Eigentümern unterstützt und überwacht er nicht nur die Verwaltung, sondern wirkt auch aktiv an der Sicherstellung ordnungsgemäßer Verwaltung mit – insbesondere durch die Prüfung finanzieller Unterlagen und das Einberufen von Eigentümerversammlungen in bestimmten Fällen.
Die Bestellung des Beirats ist freiwillig, jedoch ausdrücklich zu empfehlen. Die Anzahl der Mitglieder ist flexibel, und die Wahl kann pragmatisch per Blockabstimmung erfolgen. Wichtig ist, dass Beiratsmitglieder selbst Wohnungseigentümer sind und keine Interessenkonflikte mitbringen.
Auch wenn die Tätigkeit oft unentgeltlich erfolgt, können Aufwandsentschädigungen oder sogar vertraglich vereinbarte Vergütungen gezahlt werden – mit direkten Auswirkungen auf die Haftung. Während unentgeltlich tätige Mitglieder nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften, kann bei entgeltlicher Tätigkeit bereits einfache Fahrlässigkeit relevant sein. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist daher für entgeltlich tätige Beiräte sinnvoll.
Durch regelmäßige Treffen, transparente Organisation und eine klare Aufgabenverteilung kann der Beirat einen wesentlichen Beitrag zur Stabilität und Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft leisten. Dabei schützt ihn die Möglichkeit der Entlastung, sofern keine Pflichtverletzungen vorliegen.
Insgesamt bleibt festzuhalten:
Ein gut aufgestellter Verwaltungsbeirat fördert nicht nur den reibungslosen Ablauf innerhalb der WEG, sondern stärkt auch das Vertrauen der Eigentümer in die Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Eigentums.
Angebote von Hausverwaltungen vergleichen - kostenlos und unverbindlich
Wir helfen Ihnen bei der Auswahl von Hausverwaltungen die zu Ihrer Immobilie passen. Vertrauen Sie auf unserer Erfahrung bei der Auswahl von guten und passenden Hausverwaltungen und vergleichen Sie mehrere Angebote mit nur einer Anfrage.