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Wie sich der WEG-Verwalter gegen Abberufung und Kündigung wehren kann
Wird ein WEG-Verwalter vorzeitig abberufen und / oder der Verwaltervertrag fristlos außerordentlich gekündigt, nimmt er dies in aller Regel nicht ohne weiteres hin. Vielmehr wird er dagegen in den meisten Fällen gerichtlich vorgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwalter tagtäglich mit dem Wohnungseigentumsrecht befasst ist, während die Wohnungseigentümer damit nur gelegentlich in Kontakt kommen. Die Eigentümer sollten daher gut informiert sein, wenn sie den Verwalter abberufen und den Verwaltervertrag kündigen wollen. Worauf dabei besonders zu achten ist, können Sie hier nachlesen.
I. Abberufung und Kündigung sind als eigenständige Rechtsakte strikt zu trennen
Nach der sogenannten Trennungstheorie ist zu unterscheiden: Während auf der einen Seite die organschaftlichen Akte der Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters bestehen, existieren auf der anderen Seite die schuldrechtlichen Elemente des Abschlusses und der Kündigung des Verwaltervertrags. Dabei sind beide Bereiche strikt voneinander zu trennen.
Das hat zur Folge, dass bei einer Abberufung des Verwalters grundsätzlich der Verwaltervertrag bestehen bleibt. Bei der vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund wird aber davon ausgegangen, dass darin zugleich die Kündigung des Verwaltervertrags enthalten ist.
Ist dagegen ausnahmsweise eine Abberufung ohne wichtigen Grund möglich, bleibt der Verwaltervertragweiterhin gültig. Er muss also unter Einhaltung der Kündigungsfrist fristgemäß ordentlich gekündigt werden. Das führt dazu, dass der Verwalter trotz Abberufung seine Vergütungsansprüche aus dem Verwaltervertrag bis zu dessen Beendigung behält, wobei die Vergütung um die ersparten Aufwendungen des Verwalters zu kürzen ist. Wird der Verwaltervertrag nicht gekündigt, bleiben die gekürzten Vergütungsansprüche des Verwalters weiterhin bestehen.
Umgekehrt berührt eine Kündigung des Verwaltervertrags – egal, ob fristlos außerordentlich oder fristgemäß ordentlich – grundsätzlich nicht die Bestellung als Verwalter, so dass der Verwalter weiterhin im Amt bleibt. Allerdings wird auch hier davon ausgegangen, dass in der fristlosen außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrags zugleich die Abberufung enthalten ist.
Um dieses „Durcheinander“ zu vermeiden, sollten die Wohnungseigentümer auf der Eigentümerversammlung generell sowohl über die Abberufung des Verwalters als auch über die Kündigung des Verwaltervertrags beschließen.
II. Wann die vorzeitige Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist
Meist im Verwaltervertrag, aber auch in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder im Bestellungsbeschluss, kann geregelt sein, dass eine Abberufung des Verwalters nur aus wichtigem Grund möglich ist. Eine Abberufung aus anderen Gründen ist dann nicht zulässig.
Wird der Verwalter nicht aus wichtigem Grund abberufen, wird er sich gegen die Abberufung erfolgreich zur Wehr setzen.
III. Das sind wichtige Gründe für die vorzeitige Abberufung und Kündigung
Soll eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund erfolgen, etwa weil dies nur dann nach dem Verwaltervertrag möglich ist, muss auch tatsächlich ein wichtiger Grund gegeben sein. Ein solcher Grund liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller – nicht notwendig vom Verwalter verschuldeten – Umstände die weitere Zusammenarbeit nach Treu und Glaubennicht mehr zuzumuten ist, insbesondere weil durch die Umstände das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20.06.2002, Az.: V ZB 39/01).
Ein Regelbespiel für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die in § 26 Abs. 1 Satz 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) genannte fehlende Führung der Beschluss-Sammlung. Weitere wichtige Gründe sind etwa keine Trennung zwischen Gemeinschaftsvermögen und eigenem Vermögen, wiederholt fehlende Jahresabrechnungen, verweigerte Durchführung der Eigentümerversammlung über einen längeren Zeitraum oder von Beschlüssen der Wohnungseigentümer, Veruntreuung und Unterschlagung von Gemeinschaftsgeldern, Vorteilsannahme bei Auftragsvergaben sowie Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Verwalters. Der wichtige Grund muss also von erheblichem Gewicht sein, so dass das Vertrauensverhältnis zerstört ist.
Kleinere und einmalige Verstöße gegen die Verwalterpflichten, die durch eine Abmahnung behoben werden können und das Vertrauensverhältnis nicht nachhaltig zerstören, sind kein wichtiger Grund. Wird trotzdem darauf eine Abberufung gestützt, kann der Verwalter dagegen mit Erfolg vorgehen.
IV. Wann vor Abberufung und Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist
Reichen kleinere und einmalige Verstöße gegen die Verwalterpflichten für eine vorzeitige Abberufung und fristlose außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags nicht aus, sollte der Verwalter abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall ist dann eine vorzeitige Abberufung und Kündigung möglich.
Eine Abmahnung sollte daher stets erteilt werden, wenn
das Vertrauensverhältnis zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern nicht so nachhaltig gestört wurde, dass ein Festhalten am Verwaltervertrag unzumutbar wäre, und
es sich um einmalige Pflichtverletzungen handelt, die durch eine Abmahnung behoben werden können oder
mehrere Pflichtverletzungen vorliegen, die insgesamt keine fristlose außerordentliche Abberufung bzw. Kündigung des Verwalters aus wichtigem Grund rechtfertigen
Liegt keine Abmahnung vor und begeht der Verwalter erneut einen kleineren Verstoß, reicht das nicht für eine vorzeitige Abberufung und Kündigung aus. Das wird auch der Verwalter wissen.
V. Welche Fristen für die vorzeitige Abberufung und Kündigung gelten
Eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund muss zeitnah erfolgen, also innerhalb der Zeit, die für die Einberufung einer (außerordentlichen) Wohnungseigentümerversammlung nebst entsprechender Beschlussfassung erforderlich ist. Dafür ist von maximal zwei Monaten ab Kenntnis des Kündigungsgrundes auszugehen (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 17.01.2000, Az.: 2Z BR 120/99).
Für die fristlose außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags muss dies ebenfalls gelten.
Warten die Wohnungseigentümer acht Monate bis zur Abberufung des Verwalters, obwohl ihnen der Abberufungsgrund bekannt war, ist das Recht zur Abberufung verwirkt und kann daher nicht mehr geltend gemacht werden (Landgericht (LG) Dortmund, Urteil vom 01.04.2014, Az.: 1 S 178/13).
Die Wohnungseigentümer sollten vorzeitige Abberufung und Kündigung also nicht auf die „lange Bank“ schieben. Andernfalls kann sich der Verwalter dagegen bereits wegen der nicht eingehaltenen Frist wehren.
VI. Ohne wirksamen Zugang weder Abberufung noch Kündigung
Voraussetzung einer wirksamen Abberufung und Kündigung ist, dass der Verwalter davon auch Kenntnis hat.
Ist der Verwalter in der Eigentümerversammlung anwesend, in der die Wohnungseigentümer seine Abberufung beschließen, hat er diese Kenntnis erlangt. Ist er bei der Versammlung nicht zugegen, muss er über die Abberufung informiert werden. Darüber hinaus ist ihm die Kündigung des Verwaltervertrags zu erteilen.
Damit der Verwalter nicht später behaupten kann, er habe weder eine Mitteilung über seine Abberufung noch eine Kündigung des Verwaltervertrags erhalten, sollte die Eigentümergemeinschaft den Zugang dieser Erklärungen beim Verwalter beweisen können.
Handelt es sich um eine größere Verwaltung mit Personal und geregelten Geschäftszeiten, können Abberufungsmitteilung und Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versendet werden. Es ist hier davon auszugehen, dass das Einschreiben mit Rückschein vom Briefträger sofort ausgehändigt wird. In allen anderen Fällen sollte der Empfang der Abmahnung vom Verwalter schriftlich bestätigt oder das Abmahnungsschreiben von einem Boten in den Hausbriefkasten der Verwaltung eingeworfen werden. Mit dem Einwurf in den Hausbriefkasten gilt die Abmahnung als zugegangen, was der Bote im Streitfall als Zeuge bekunden kann.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wer die Abberufungsmitteilung und die Kündigung des Verwaltervertrags formulieren und unterschreiben darf. Hier sollte auf der Eigentümerversammlung im Zusammenhang mit der Abberufung des Verwalters und der Kündigung des Verwaltervertrags beschlossen werden, dass der Vorsitzende der Verwaltungsbeirats – Vorname, Nachname – (Alternativ: der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats – Vorname, Nachname – oder alternativ: der Eigentümer – Vorname, Nachname –) bevollmächtigt wird, die Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrages namens und in Vollmacht der Gemeinschaft gegenüber der WEG-Verwaltung zu erklären.
Wird ein solcher Beschluss nicht gefasst, müssen grundsätzlich alle Eigentümer unterzeichnen. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Erteilung einer Abmahnung.
Die Wohnungseigentümer sollten gerade beim Zugang der Abberufungsmitteilung und der Kündigung aufpassen. Werden hier Fehler gemacht, wird der Verwalter diese nutzen.
VII. Wie hoch die ersparten Aufwendungen des Verwalters anzusetzen sind
Sind die vorzeitige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund und die fristlose außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags nicht rechtens, ist zwar die Abberufung (zunächst) wirksam. Der Verwalter behält jedoch seinen vertraglichen Vergütungsanspruch, bis der Verwaltervertrag durch eine fristgemäße ordentliche Kündigung oder durch Zeitablauf beendet ist.
Da der Verwaltervertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter ist, § 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), gelten für ihn die Regeln des Dienstvertragsrecht nach §§ 611 ff BGB. Der Verwalter muss sich daher den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, § 615 Satz 2 BGB. Anders ausgedrückt, ist die Vergütung des Verwalters um die Aufwendungen zu kürzen, die er dadurch spart, weil er die Verwaltertätigkeit tatsächlich nicht auszuüben braucht.
Ein Ansatz dieser Ersparnis mit 20% ist nicht zu beanstanden (Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Urteil vom 15.10.2010, Az.: 14 U 141/10). Die weiterzuzahlende Vergütung des Verwalters in diesen Fällen beträgt daher 80% der vertraglich vereinbarten Vergütung.
VIII. Anfechtungs-, Feststellungs- und Zahlungsklage: Darauf müssen sich die Eigentümer einstellen
Sind die Abberufung des Verwalters und die Kündigung des Verwaltervertrags nicht gerechtfertigt, muss sich die Eigentümergemeinschaft auf drei Klagen des Verwalters einstellen, und zwar eine
Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Abberufung unter Einhaltung der Ein-Monats-Frist des § 46 Abs. 1 WEG. Ist die Klage erfolgreich und wird Abberufungsbeschluss vom Gericht für ungültig erklärt, erhält der Verwalter rückwirkend seine frühere Stellung wieder. Das gilt auch, wenn inzwischen ein neuer Verwalter bestellt wurde.
Feststellungsklage gegen die Kündigung des Verwaltervertrags, wonach festzustellen ist, dass der Verwaltervertrag zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Gibt das Gericht dem Feststellungsantrag statt, ist der Verwaltervertrag weiterhin wirksam und muss von Eigentümergemeinschaft ggf. gekündigt werden. Hier spielt es ebenfalls keine Rolle, ob inzwischen mit einem neuen Verwalter ein Verwaltervertrag geschlossen wurde.
Zahlungsklage auf Zahlung des Resthonorars bis zum Ende des Verwaltervertrag, gekürzt um die ersparten Aufwendungen. Ist der Verwaltervertrag weiterhin wirksam, wird auch die Zahlungsklage des Verwalters Erfolg haben.
Um diese Klagen zu vermeiden, ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine außergerichtliche Einigung mit dem Verwalter möglich ist, und zwar ggf. unter Zahlung des Resthonorars.
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Wir haben mit Google einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen und setzen die strengen Vorgaben der deutschen Datenschutzbehörden bei der Nutzung von Google Analytics vollständig um.
Demografische Merkmale bei Google Analytics
Diese Website nutzt die Funktion “demografische Merkmale” von Google Analytics. Dadurch können Berichte erstellt werden, die Aussagen zu Alter, Geschlecht und Interessen der Seitenbesucher enthalten. Diese Daten stammen aus interessenbezogener Werbung von Google sowie aus Besucherdaten von Drittanbietern. Diese Daten können keiner bestimmten Person zugeordnet werden. Sie können diese Funktion jederzeit über die Anzeigeneinstellungen in Ihrem Google-Konto deaktivieren oder die Erfassung Ihrer Daten durch Google Analytics wie im Punkt “Widerspruch gegen Datenerfassung” dargestellt generell untersagen.
Google AdSense
Diese Website benutzt Google AdSense, einen Dienst zum Einbinden von Werbeanzeigen der Google Inc. („Google“). Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Google AdSense verwendet sogenannte „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website ermöglichen. Google AdSense verwendet auch so genannte Web Beacons (unsichtbare Grafiken). Durch diese Web Beacons können Informationen wie der Besucherverkehr auf diesen Seiten ausgewertet werden.
Die durch Cookies und Web Beacons erzeugten Informationen über die Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) und Auslieferung von Werbeformaten werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Diese Informationen können von Google an Vertragspartner von Google weiter gegeben werden. Google wird Ihre IP-Adresse jedoch nicht mit anderen von Ihnen gespeicherten Daten zusammenführen.
Die Speicherung von AdSense-Cookies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.
Google AdWords und Google Conversion-Tracking
Diese Website verwendet Google AdWords. AdWords ist ein Online-Werbeprogramm der Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, United States (“Google”).
Im Rahmen von Google AdWords nutzen wir das so genannte Conversion-Tracking. Wenn Sie auf eine von Google geschaltete Anzeige klicken wird ein Cookie für das Conversion-Tracking gesetzt. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die der Internet-Browser auf dem Computer des Nutzers ablegt. Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung der Nutzer. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten dieser Website und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und wir erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde.
Jeder Google AdWords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Die Cookies können nicht über die Websites von AdWords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für AdWords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen. Wenn Sie nicht am Tracking teilnehmen möchten, können Sie dieser Nutzung widersprechen, indem Sie das Cookie des Google Conversion-Trackings über ihren Internet-Browser unter Nutzereinstellungen leicht deaktivieren. Sie werden sodann nicht in die Conversion-Tracking Statistiken aufgenommen.
Die Speicherung von “Conversion-Cookies” erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Mehr Informationen zu Google AdWords und Google Conversion-Tracking finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von Google: https://www.google.de/policies/privacy/.
Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
5. Plugins und Tools
Google Web Fonts
Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Web Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.
Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse unsere Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google Web Fonts erfolgt im Interesse einer einheitlichen und ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.
Diese Seite nutzt über eine API den Kartendienst Google Maps. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung.
Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
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