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WEG-Verwalter außerordentlich kündigen: Gründe von A bis Z
Soll ein WEG-Verwalter vorzeitig abberufen und sein Verwaltervertrag außerordentlich (fristlos) gekündigt werden, muss dafür ein wichtiger Grund vorliegen. Das ist der Fall, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller – nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter – Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb insbesondere das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20.06.2002, Az.: V ZB 39/01). Die wichtigsten Gründe für die vorzeitige Trennung vom WEG-Verwalter haben wir in diesem Artikel für Sie alphabetisch zusammengestellt.
1. Besondere Hinweise zur vorzeitigen Trennung vom WEG-Verwalter
Soll ein WEG-Verwalter vorzeitig abberufen und sein Verwaltervertrag außerordentlich (fristlos) gekündigt werden, ist unbedingt zu beachten, dass es sich dabei um zwei eigenständige Rechtsakte handelt. Die Wohnungseigentümer sollten daher auf der Eigentümerversammlung nicht nur über die Abberufung des Verwalters, sondern auch über die Kündigung des Verwaltervertrags beschließen.
Für die Abberufung und Kündigung aus wichtigem Grund ist es besonders wichtig, dass die erforderliche Frist eingehalten wird. Dafür ist die Zeit zugrundezulegen, die für die Einberufung einer (außerordentlichen) Wohnungseigentümerversammlung nebst entsprechender Beschlussfassung erforderlich ist, also höchstens zwei Monate ab Kenntnis des Kündigungsgrundes (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 17.01.2000, Az.: 2Z BR 120/99).
Selbst wenn ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung des Verwalters vorliegt, besteht ein Beurteilungsspielraum zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Daher kann ein einzelner Wohnungseigentümer die Abberufung nicht bereits deswegen verlangen, weil ein wichtiger Grund gegeben ist. Der Beurteilungsspielraum wird allerdings dann überschritten, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht mehr als vertretbar zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 10.02.2012, Az.; V ZR 105/11).
Ist der Verwalter auf der Eigentümerversammlung nicht anwesend, wird seine Abberufung erst dann wirksam, wenn ihm die Abberufungserklärung zugeht. Auf der Versammlung sollte daher der Verwaltungsbeirat oder ein Eigentümer durch Beschluss dazu ermächtigt werden, den Verwalter von der Abberufung in Kenntnis zu setzen und zugleich den Verwaltervertrag zu kündigen.
2. Die wichtigsten Gründe von A bis Z für die vorzeitige Trennung vom WEG-Verwalter
Im Folgen sind die wichtigsten Gründe für die vorzeitige Trennung vom WEG-Verwalter alphabetisch dargestellt.
Abtretung
Ein wichtiger Grund für die Abberufung des WEG-Verwalters ist gegeben, wenn dieser sich die Ansprüche einer dritten Person abtreten lässt und die Ansprüche gegen die Wohnungseigentümer oder gegen einen von ihnen als Gesamtschuldner gerichtlich geltend macht (BayObLG, Beschluss vom 22.07.1993, Az.: 2Z BR 54/93).
Auftragsvergabe
Vergibt der WEG-Verwalter ohne Beschluss der Eigentümerversammlung den Auftrag für umfangreiche Sanierungsmaßnahmen, die zudem nicht dringend sind, liegt ein wichtiger Grund vor (BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004, Az: 2Z BR 181/03).
Beschluss-Sammlung
Das nicht ordnungsgemäße Führen der Beschluss-Sammlung stellt das einzige gesetzliche Regelbeispiel für einen wichtigen Grund dar, § 26 Abs. 1 Satz 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Nicht ordnungsgemäß geführt ist die Beschluss-Sammlung, wenn die Eintragung nicht unverzüglich, also nicht innerhalb von einer Woche, erfolgt (Landgericht (LG) München I, Beschluss vom 06.02.2008, Az.: 1 T 22613/07) oder nicht den Wortlaut, das Datum und den Ort wiedergibt (Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 28.07.2008, Az.: 485 C 602/07).
Beschlussausführung
Der WEG-Verwalter ist verpflichtet, die gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümer unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, umzusetzen. Das gilt auch dann, wenn die Beschlüsse rechtswidrig oder angefochten sind und noch nicht durch ein rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt wurden (LG München, Beschluss vom 08.08.2008, Az.: 1 T 13169/08).
Verstößt der Verwalter hiergegen trotz Fristsetzung, ist nach erfolgter Abmahnung im Wiederholungsfall ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung und außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags gegeben.
Eigentümerversammlung
Verhindert der Verwalter die Eigentümerversammlung, um nicht abberufen zu werden, liefert das einen wichtigen Grund zu seiner Abberufung und zur Vertragskündigung. Das gilt ebenso, wenn der Verwalter pflichtwidrig Tagesordnungspunkte nicht aufgenommen hat und deswegen in der Versammlung darüber nicht beraten bzw. abgestimmt wird oder der Verwalter die Eigentümerversammlung in wesentlichen Punkten falsch protokolliert.
Einberufungsverlangen
Im Zusammenhang mit dem Einberufungsverlangen zur Eigentümerversammlung begehen WEG-Verwalter immer wieder Pflichtverstöße, die einen wichtigen Grund bilden. Dazu gehört zunächst, dass der Verwalter dem Einberufungsverlangen nicht nachkommt, egal ob die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Eigentümerversammlung gefordert wird.
Ebenso bildet zumindest die wiederholte Einberufung an unzumutbaren Orten und / oder zu unzumutbaren Zeiten nach vorheriger Abmahnung einen wichtigen Grund zur Abberufung des Verwalters sowie zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrags.
Einsichtsrecht
Verweigert der WEG-Verwalter den Wohnungseigentümern das Einsichtsrecht in seine Unterlagen, kann das nach vorheriger Abmahnung im Wiederholungsfall einen wichtigen Grund bilden.
Hausgeldabrechnung (Jahresabrechnung)
Die Hausgeldabrechnung ist nach Ablauf einer angemessenen Frist nach dem Ende des Wirtschaftsjahres zu erstellen. Diese Frist beträgt in der Regel drei, höchstens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.05.2007, Az.: 3 W 153/06; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2005, Az.: 4 W 107/05). Die zeitgerechte Erstellung einer Jahresabrechnung gehört zu den wichtigsten Aufgaben eines WEG-Verwalters. Gerade die wiederholte, nicht rechtzeitige Erstellung der Hausgeldabrechnung kann daher ein wichtiger Grund für die vorzeitige Abberufung des Verwalters sein (BayObLG, Beschluss vom 07.10.1999, Az.: 2 Z BR 76/99). Der Verwalter sollte allerdings zuvor abgemahnt werden. Wurde keine Jahresabrechnung für drei aufeinanderfolgende Perioden erstellt, ist die vorzeitige Abberufung rechtens (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2002, Az.: 3 Wx 8/02).
Ist der WEG-Verwalter aus Unvermögen oder mangelnder Bereitschaft nicht in der Lage, nach der dem Gesetz entsprechenden üblichen sowie überwiegend von Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Methode abzurechnen, stellt das einen wichtigen Grund zur Abberufung und Vertragskündigung dar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2005, Az.: I-3 Wx 46/05).
Einerseits soll ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters bestehen, wenn er Insolvenzantrag stellen muss oder auf sonstige Weise in Vermögensverfall gerät (LG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2013, Az.: 318 S 23/13). Andererseits wurde diese Frage offen gelassen (LG Mainz, Beschluss vom 15.08.2011, Az.: 306 T 129 /08).
Ob sich der letztere Fall jedoch verallgemeinern lässt, muss bezweifelt werden. Denn die betreffende Verwalterin stand unter Aufsicht des Insolvenzverwalters und hatte aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung Aussicht darauf, ihre Gläubiger zu befriedigen. Regelmäßig dürften daher Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit des Verwalters einen Grund für eine vorzeitige Abberufung und außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags bilden.
Kontoführung
Seit der am 01.07.2007 in Kraft getretenen Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes ist die Einrichtung eines offenen Fremdgeldkontos für Eigentümergemeinschaft möglich. Denn seitdem ist die Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften in § 10 Abs. 6 WEG verankert. Zugleich wurde in § 10 Abs. 7 WEG der teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft das Verwaltungsvermögen zugeordnet. Daher muss der WEG-Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft offene Fremdgeldkonten führen (WEG-Eigenkonten).
Offene Treuhandkonten sind hier nicht mehr zulässig (AG Büdingen, Urteil vom 07.04.2014, Az.: 2 C 359/12) und können einen wichtigen Grund für die vorzeitige Abberufung des Verwalters begründen. Das gilt erst recht, wenn der Verwalter die Gelder der Eigentümergemeinschaft nicht auf einem gesonderten Konto, sondern auf seinem eigenen Konto hält (OLG Rostock, Beschluss vom 20.05.2009, Az.: 3 W 181/08).
Neutralitätspflicht
Der WEG-Verwalter muss bei seiner Amtsausübung Neutralität bewahren. Diese Pflicht hat ihre Grundlage im Verwaltervertrag (Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 07.03.2001, Az.: 24 W 6265/00). Die dazu ergangene Rechtsprechung ist zahlreich. Verstöße des Verwalters gegen seine Neutralitätspflicht können einen Grund zur vorzeitigen Abberufung und außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrags bilden.
Das gilt etwa für die Bezeichnung eines schwierigen Wohnungseigentümers als „Querulanten“ (LG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2011, Az.: 5 S 36/11), der profitorientierten Wahrnehmung der Interessen von Mitgliedern eines Mietpools ohne Rücksicht auf sachgerechte Lösungen (LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2007, Az.: 318 T 49/07) und bei einem mehrheitshörigen Verwalter (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 03.01.2007, Az.: 506 II 50/06) oder einem dem Mehrheitseigentümer folgendem Verwalter (OLG Köln, Beschluss vom 15.11.1988, Az.: 16Wx 156/98).
Weiterhin fehlt es an der erforderlichen Neutralität, wenn der Verwalter Rechtsstreitigkeiten der Eigentümer provoziert (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 05.01.2004, Az.: 20 W 290/03; vom 18.08.2003, Az.: 20 W 302/01), oder bei einer zerstrittenen Wohnungseigentümergemeinschaft für eine Seite Partei ergreift (LG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2013, Az.: 25 S 7/13). Ebenso kann es bei verwandtschaftlichen Beziehungen zu Wohnungseigentümern an der erforderlichen Neutralität fehlen (AG Hannover, Urteil vom 06.05.2014, Az.: 483 C 12045/13; AG Wedding, Urteil vom 13.02.2009, Az.: 15a C 147/08).
Straftaten
Einschlägige Straftaten wie die Veruntreuung des Gemeinschaftsvermögens der verwalteten oder einer anderen betreuten Eigentümergemeinschaft rechtfertigen ohne wenn und aber die sofortige Abberufung des WEG-Verwalters nebst Vertragskündigung aus wichtigem Grund. Werden dagegen andere Straftaten des Verwalters bekannt, die in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen und sich auf sein Verwalteramt nicht auswirken, sind diese insoweit unbeachtlich.
Untätigkeit
Rührt sich der WEG-Verwalter nicht und bleibt auch nach Aufforderung und Fristsetzung zur Vornahme einer bestimmten Handlung untätig, ist nach einer ergebnislosen Abmahnung ein wichtiger Grund gegeben.
Verwaltungsbeirat
Ist zwischen WEG-Verwalter und Verwaltungsbeirat die vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr gegeben, rechtfertigt das eine Abberufung und Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund. Das gilt allerdings nicht, wenn der Beirat durch sein Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (BayObLG, Beschluss vom 27.11.1998, Az.: 2Z BR 150/98).
Vorteilsannahme
Nimmt der WEG-Verwalter im Rahmen der von ihm eigenverantwortlich zu vergebenden Aufträge für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten Provisionen, Geschenke oder sonstige Vorteile an, um die Aufträge bestimmten Firmen zukommen zu lassen, bildet das regelmäßig einen wichtigen Grund für die vorzeitige Abberufung und Vertragskündigung.
Wirtschaftsplan
Hier gelten sinngemäß die Grundsätze, die bei der Erstellung der Hausgeldabrechnung (Jahresabrechnung) Anwendung finden.
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Die Speicherung von Google-Analytics-Cookies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
IP Anonymisierung
Wir haben auf dieser Website die Funktion IP-Anonymisierung aktiviert. Dadurch wird Ihre IP-Adresse von Google innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor der Übermittlung in die USA gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Im Auftrag des Betreibers dieser Website wird Google diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen gegenüber dem Websitebetreiber zu erbringen. Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt.
Browser Plugin
Sie können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch den Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: https://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de.
Widerspruch gegen Datenerfassung
Sie können die Erfassung Ihrer Daten durch Google Analytics verhindern, indem Sie auf folgenden Link klicken. Es wird ein Opt-Out-Cookie gesetzt, der die Erfassung Ihrer Daten bei zukünftigen Besuchen dieser Website verhindert: [google_analytics_optout]Google Analytics deaktivieren[/google_analytics_optout].
Wir haben mit Google einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen und setzen die strengen Vorgaben der deutschen Datenschutzbehörden bei der Nutzung von Google Analytics vollständig um.
Demografische Merkmale bei Google Analytics
Diese Website nutzt die Funktion “demografische Merkmale” von Google Analytics. Dadurch können Berichte erstellt werden, die Aussagen zu Alter, Geschlecht und Interessen der Seitenbesucher enthalten. Diese Daten stammen aus interessenbezogener Werbung von Google sowie aus Besucherdaten von Drittanbietern. Diese Daten können keiner bestimmten Person zugeordnet werden. Sie können diese Funktion jederzeit über die Anzeigeneinstellungen in Ihrem Google-Konto deaktivieren oder die Erfassung Ihrer Daten durch Google Analytics wie im Punkt “Widerspruch gegen Datenerfassung” dargestellt generell untersagen.
Google AdSense
Diese Website benutzt Google AdSense, einen Dienst zum Einbinden von Werbeanzeigen der Google Inc. („Google“). Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Google AdSense verwendet sogenannte „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website ermöglichen. Google AdSense verwendet auch so genannte Web Beacons (unsichtbare Grafiken). Durch diese Web Beacons können Informationen wie der Besucherverkehr auf diesen Seiten ausgewertet werden.
Die durch Cookies und Web Beacons erzeugten Informationen über die Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) und Auslieferung von Werbeformaten werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Diese Informationen können von Google an Vertragspartner von Google weiter gegeben werden. Google wird Ihre IP-Adresse jedoch nicht mit anderen von Ihnen gespeicherten Daten zusammenführen.
Die Speicherung von AdSense-Cookies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.
Google AdWords und Google Conversion-Tracking
Diese Website verwendet Google AdWords. AdWords ist ein Online-Werbeprogramm der Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, United States (“Google”).
Im Rahmen von Google AdWords nutzen wir das so genannte Conversion-Tracking. Wenn Sie auf eine von Google geschaltete Anzeige klicken wird ein Cookie für das Conversion-Tracking gesetzt. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die der Internet-Browser auf dem Computer des Nutzers ablegt. Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung der Nutzer. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten dieser Website und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und wir erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde.
Jeder Google AdWords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Die Cookies können nicht über die Websites von AdWords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für AdWords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen. Wenn Sie nicht am Tracking teilnehmen möchten, können Sie dieser Nutzung widersprechen, indem Sie das Cookie des Google Conversion-Trackings über ihren Internet-Browser unter Nutzereinstellungen leicht deaktivieren. Sie werden sodann nicht in die Conversion-Tracking Statistiken aufgenommen.
Die Speicherung von “Conversion-Cookies” erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Mehr Informationen zu Google AdWords und Google Conversion-Tracking finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von Google: https://www.google.de/policies/privacy/.
Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
5. Plugins und Tools
Google Web Fonts
Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Web Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.
Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse unsere Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google Web Fonts erfolgt im Interesse einer einheitlichen und ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.
Diese Seite nutzt über eine API den Kartendienst Google Maps. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung.
Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
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